Bezirksregierung
Arnsberg
Hände verschiedener Hautfarben

Zusätzlich zur Grundförderung der Kommunalen Integrationszentren (KI) werden diese durch das Landesprogramm KOMM-AN NRW (Programmteil I) unterstützt – mit dem Schwerpunkt der Integration von Flüchtlingen in den Kommunen und zur Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements in der Flüchtlingshilfe.

Wer kann eine Förderung erhalten?

Anträge können ausschließlich Kreise und kreisfreie Städte stellen, die ein KI eingerichtet haben.

Was wird gefördert? Wie viel Förderung gibt es?

Für die Umsetzung von Aufgaben im Rahmen des Förderprogramms KOMM-AN NRW, werden eine, eineinhalb oder zwei Stellen, die mit Fachkräften zu besetzen sind, mit je 57 000 Euro für eine volle Stelle berücksichtigt. Insgesamt stehen dem jeweiligen KI somit Personalkostenzuschüsse bis zu 114.000,00 Euro/Jahr zur Verfügung.

Für Maßnahmen, die im Rahmen der Aufgaben des Programms KOMM-AN NRW durchgeführt werden, können Zuwendungen in Höhe von bis zu 10 000, 15 000 oder 20 000 Euro pro Jahr bewilligt werden. Die konkrete Höhe der Förderung je Kommune bemisst sich nach dem in der Personalzuweisung nach Einwohnerzahl dargestellten Schlüssel.
 

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Einzelheiten zu den Fördervoraussetzungen entnehmen Sie bitte der im Downloadbereich abrufbaren Richtlinie für die Förderung Kommunaler Integrationszentren. Berücksichtigen Sie bitte außerdem die zugehörige Förderkonzeption.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Die Antragstellung ist ausschließlich online möglich. Die Einwahlmöglichkeit zum Antragsportal finden Sie hier:

Online-Antragstellung

Eine Handreichung zum Ausfüllen des Online Antragsformulars finden Sie im Download-Bereich.


Zentrale E-Mail-Adresse: ki [at] bra [dot] nrw [dot] de (ki@bra [dot] nrw [dot] de)
Zentrale KI-PC-Fax-Nr.: 02931 82-46070

Beachten Sie bitte im Kontext der elektronischen Aktenführung (E-Akte), dass die Bezirksregierung Arnsberg eine möglichst vollständige, elektronische Vorgangsbearbeitung anstrebt. Demnach ist eine digitale Übersendung Ihrer schriftformerforderlichen Unterlagen (z.B. des unterschriebenen Antragsvordrucks) über das besondere elektronische Behördenpostfach (BeBPo) ausreichend. Erläuternde Hinweise dazu finden Sie hier.