Förderung Kommunaler Integrationszentren (KI)
Der Landtag hat im November 2021 das „Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen“ verabschiedet. Danach fördert das Land gemäß § 8 auf der Grundlage entsprechender Förderrichtlinien Kommunale Integrationszentren (KI) in Kreisen und kreisfreien Städten, die über ein Integrationskonzept verfügen.
Wer kann eine Förderung erhalten?
Anträge stellen können ausschließlich Kreise oder kreisfreie Städte, die ein kommunales Integrationszentrum (KI) eingerichtet haben.
Was wird gefördert? Wie viel Förderung gibt es?
Die KI stellen eine Zusammenführung der erfolgreichen Ansätze der „Regionalen Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern aus Zuwandererfamilien (RAA)“ und des Landesprogramms „Innovation in der kommunalen Integrationsarbeit (KOMM-IN NRW)“ dar und sollen durch Weiterentwicklung und Verstetigung die bisherigen Förderstrukturen erweitern.
Bemessungsgrundlage der Förderung sind die Ausgaben für bis zu 5,5 Personalstellen für kreisfreie Städte bzw. 6,5 Stellen für Kreise, davon 5 bzw. 6 Fachkraft- und 0,5 Verwaltungsassistenzstellen. Der Umfang der Festbetragsfinanzierung beträgt bis zu 57.000,00 Euro je Fachkraftstelle sowie bis zu 22.500,00 Euro für eine halbe Stelle der Verwaltungsassistenz.
Darüber hinaus werden Sachausgaben für den Aufbau, Einsatz und die fachliche Begleitung von Laiensprachmittlerpools in den Kommunen bis maximal 50.000,00 Euro pro Jahr und KI gefördert.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?
Gemäß § 8 Abs. 3 und 4 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25.11.2021 kann das Land – im Einvernehmen mit den betroffenen Kommunen – für Integrationsprojekte mit landesweiter Bedeutung die Strukturen der Kommunalen Integrationszentren nutzen. Das Land unterhält eine im NRW-Integrationsministerium angesiedelte zentrale Koordinierungsstelle für die Beratung, Begleitung und den Informationsaustausch der in den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Kommunalen Integrationszentren.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung ist ausschließlich online möglich. Die Einwahlmöglichkeit zum Antragsportal finden Sie hier:
Eine Handreichung zum Ausfüllen des Online Antragsformulars finden Sie im Download-Bereich.
Zentrale E-Mail-Adresse: ki [at] bra [dot] nrw [dot] de (ki@bra [dot] nrw [dot] de)
Zentrale KI-PC-Fax-Nr.: 02931 82-46070
Beachten Sie bitte im Kontext der elektronischen Aktenführung (E-Akte), dass die Bezirksregierung Arnsberg eine möglichst vollständige, elektronische Vorgangsbearbeitung anstrebt. Demnach ist eine digitale Übersendung Ihrer schriftformerforderlichen Unterlagen (z.B. des unterschriebenen Antragsvordrucks) über das besondere elektronische Behördenpostfach (BeBPo) ausreichend. Erläuternde Hinweise dazu finden Sie hier.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Die Richtlinie für die Förderung Kommunaler Integrationszentren vom 30.03.2023 ist im Downloadbereich abrufbar.
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