Bezirksregierung
Arnsberg
Menschen verschiedener Hauptfarbe klatschen

Förderung Kommunaler Integrationszentren (KI)

Der Landtag hat im November 2021 das „Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen“ verabschiedet. Danach fördert das Land gemäß § 8 auf der Grundlage entsprechender Förderrichtlinien Kommunale Integrationszentren (KI) in Kreisen und kreisfreien Städten, die über ein Integrationskonzept verfügen.


Bitte beachten Sie, dass jeweils zwei Mittelabrufe zu den Abrufterminen einzureichen sind:

Für Maßnahmen nach den Ziffern 2.1 und 2.2 der Richtlinie sind die Mittel in einem Mittelabruf abzurufen.
Ein weiterer gesonderter Mittelabruf ist für Maßnahmen nach der Ziffer 2.3 der Richtlinie (ehrenamtliches Engagement/Väterarbeit) erforderlich.

 

Aufgrund technischer Probleme sind die Online-Verwendungsnachweise für die Förderprogramme KI-Grundförderung und KOMM-AN PT I für das Haushaltsjahr 2024 NICHT zu nutzen.
Verwenden Sie stattdessen ausschließlich die auf unserer Homepage hinterlegten Excel-Dokumente. Bitte senden Sie diese ausgefüllt und unterschrieben als eingescanntes PDF-Dokument an unser Funktionspostfach ki [at] bra [dot] nrw [dot] de (ki@bra [dot] nrw [dot] de) zurück. 
 

Wer kann eine Förderung erhalten?

Anträge stellen können ausschließlich Kreise oder kreisfreie Städte, die ein kommunales Integrationszentrum (KI) eingerichtet haben.

Was wird gefördert? Wie viel Förderung gibt es?

Dieser Abschnitt der Themenseite befindet sich im Aufbau. Weitere Inhalte folgen in Kürze.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Dieser Abschnitt der Themenseite befindet sich im Aufbau. Weitere Inhalte folgen in Kürze.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Die Antragstellung ist ausschließlich online möglich. Die Einwahlmöglichkeit zum Antragsportal finden Sie hier:

Online-Antragstellung

Eine Handreichung zum Ausfüllen des Online-Antragsformulars finden Sie im Download-Bereich.

Bei Maßnahmen nach den Ziffern 2.1 und 2.2 der Richtlinie handelt es sich um Fortsetzungsmaßnahmen. Für Maßnahmen nach der Ziffer 2.3 der Richtlinie ist gegebenenfalls ein Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns erforderlich.

Zentrale E-Mail-Adresse: ki [at] bra [dot] nrw [dot] de (ki@bra [dot] nrw [dot] de)
Zentrale KI-PC-Fax-Nr.: 02931 82-46070

Beachten Sie bitte im Kontext der elektronischen Aktenführung (E-Akte), dass die Bezirksregierung Arnsberg eine möglichst vollständige, elektronische Vorgangsbearbeitung anstrebt. Demnach ist eine digitale Übersendung Ihrer schriftformerforderlichen Unterlagen (zum Beispiel des unterschriebenen Antragsvordrucks) über das besondere elektronische Behördenpostfach (BeBPo) ausreichend. Erläuternde Hinweise dazu finden Sie hier.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die Richtlinie für die Förderung Kommunaler Integrationszentren vom 3. April 2025 ist im Download-Bereich abrufbar.