Integrationspauschale nach § 18 Teilhabe- und Integrationsgesetz (TIntG)
Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen 2019
Die Gemeinden erhielten auf der Grundlage des Teilhabe- und Integrationsgesetzes (TIntG) im Jahr 2019 Zuweisungen in Höhe von insgesamt 400 Millionen Euro zur Entlastung bei Integrationsmaßnahmen und zum Kommunalen Integrationsmanagement insbesondere von Asylbegehrenden, anerkannten Schutz-berechtigten und Geduldeten.
Zeitgleich erhielten die Kreise Zuweisungen in Höhe von 32,8 Millionen Euro zur Unterstützung bei der besonderen Koordinierungsfunktion gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden, insbesondere im Bereich des Kommunalen Integrationsmanagements und für eigene Integrationsmaßnahmen.
Der Durchführungszeitraum für diese Integrationsmaßnahmen wurde aufgrund der Corona-Pandemie um ein weiteres Jahr bis zum 30. November 2022 und die Frist zur Vorlage der Verwendungsnachweise bis zum 31. März 2023 zu Gunsten der Kommunen verlängert.
Die Gemeinden und die Gemeindeverbände können die Zuweisungen demnach für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis längstens zum 30. November 2022 einsetzen.
Es muss sich dabei nicht um neue Maßnahmen handeln. Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Im besonderen Interesse des Landes liegen dabei auch Maßnahmen, die der Förderung der Werte entsprechend der Vorgaben des Grundgesetzes, dem Spracherwerb, der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts durch Wirken gegen Rassismus und Diskriminierung und der Entwicklung und Umsetzung von lebenslagenbezogenen Integrationskonzepten einschließlich der Förderung der Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz dienen. Die Verwendung der Zuweisungen für Integrationsausgaben, die bereits durch Mittel der Europäischen Union, des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen oder weiterer Dritter abgedeckt sind, ist nicht zulässig.
Das Kompetenzzentrum für Integration (KfI) bei der Bezirksregierung Arnsberg ist für die Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungsmittel für Integrationsmaßnahmen aus dem Jahr 2019 an kreisfreie Städte, Kreise und Gemeinden nach § 18 TIntG zuständig. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben dem KfI bis zum 31. März 2023 über die Verwendung der Mittel zu berichten und ein Testat durch die zuständige Hauptverwaltungsbeamtin oder den zuständigen Hauptverwaltungsbeamten oder die Kämmerin oder den Kämmerer vorzulegen.
Der Bericht über die Verwendung der Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen wird digital erhoben. Falls Kommunen an den ersten beiden Online-Erhebungen noch nicht teilgenommen haben, werden sie spätestens bis zum 31. März 2023 die Möglichkeit bekommen, an der 3. Online-Befragung teilzunehmen.
Weitere Informationen und aktualisierte FAQ über „die Verwendung der Zuweisungsmittel für Integrationsmaßnahmen 2019‟ vom Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen erhalten Sie unter Downloads.
Weitere Informationen
Näheres zur Zuweisung der Integrationspauschale des Bundes an kreisfreie Städte, Kreise und Gemeinden nach § 14c TIntG vom 14.02.2012 (GV. NRW. S. 97) entnehmen Sie bitte dem diesbezüglichen Erlass / Änderungserlass vom 14. Oktober 2019 bzw. 06. Dezember 2021 bzw. den zugehörigen FAQ vom 30. Dezember 2021.
Bewilligungsbehörde
Bezirksregierung Arnsberg
- Dezernat 36, Kompetenzzentrum für Integration (KfI) -
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
E-Mail: Integrationspauschalen [at] bra [dot] nrw [dot] de (Integrationspauschalen@bra [dot] nrw [dot] de)
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