Rechtsaufsicht
Die Bezirksregierung stellt sicher, dass die Versicherungsvereine die gesetzlichen Vorschriften einhalten, die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendig sind, und lässt nur solche Versicherer zum Betrieb zu, die diese Vorschriften beachten. Werden Missstände festgestellt, kann die Bezirksregierung dagegen mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen nach § 83 VAG vorgehen. Weil die Bezirksregierung nicht nur in Geschäftsräumen, sondern in allen Räumen prüfen darf, in denen Unterlagen des Versicherungsvereins untergebracht wurden, wird dadurch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.
Außerdem ist die Bezirksregierung zuständig für:
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Genehmigungen von Satzungs- und Geschäftsplanänderungen (§ 13 VAG)
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Freistellungen von der laufenden staatlichen Aufsicht (§157a VAG)
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Genehmigungen von Bestandsübertragungen und Fusionen (§14 VAG)
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Genehmigungen von Auflösungen (§ 42 VAG)
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Genehmigungen von Auflösungen (§ 43 VAG)
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Eröffnungen von Insolvenzverfahren (§ 88 VAG)
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Androhung und Festsetzungen von Zwangsgeldern gegen Vorstandsmitglieder (§ 83 VAG)
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Einsetzung von Sonderbeauftragten (§ 81 VAG)
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Einsetzung von Sonderbeauftragten (§ 83 a VAG)
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Vereinsliquidationen (§ 86 VAG)
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