Bezirksregierung
Arnsberg
Blick auf zwei Hochspannungfreileitungmasten

Genehmigung von Hochspannungsfreileitungen

Allgemeines

Hochspannungsfreileitungen dienen einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität. Deshalb besteht an Leitungsvorhaben regelmäßig ein erhebliches öffentliches Interesse. Für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV und mehr ist eine Planfeststellung nach § 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erforderlich. Bei der Planfeststellung werden die privaten und öffentlichen Belange wie Umwelt- und Arbeitsschutz, Landwirtschaft, privates Eigentum und Sicherheitstechnik im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.

Genehmigungsantrag

Weitere Einzelheiten zum Antrag und den erforderlichen Unterlagen sind als Download „Freileitungsgenehmigung“ beigefügt.

Netzausbau nach dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG)

Zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, anderer Kraftwerke und zur Strukturverbesserung des deutschen und europäischen Stromnetzes wurde in dem neuen Energieleitungsausbaugesetz des Bundes (EnLAG) vom 21. August 2009 ein Bedarfsplan für 24 vordringliche Vorhaben aufgestellt. Für diese Vorhaben auf der Höchstspannungsebene von 380 kV und mehr wird damit bereits durch Gesetz der vordringliche Bedarf und die energiewirtschaftliche Notwendigkeit festgestellt. Diese Feststellungen sind damit für die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen verbindlich.

Vier Leitungen oder Abschnitte dieser Höchstspannungsleitungen können nach dem EnLAG auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel unter folgenden Voraussetzungen errichtet und als Pilotvorhaben getestet werden:

  • Abstand von weniger als 400 m zu Wohngebäuden im Bereich eines Bebauungsplans oder im ungeplanten Innenbereich, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen oder
  • Abstand von weniger als 200 m zu Wohngebäuden im Außenbereich.

Die erhöhten Kosten für die Errichtung der Erdkabellabschnitte können auf alle Übertragungsnetzbetreibenden in Deutschland umgelegt werden.

Elektromagnetische Verträglichkeit

Alle elektrischen Einrichtungen, Apparate oder Leitungen sind von elektrischen und magnetischen Feldern umgeben und/oder senden elektromagnetische Wellen aus. Über die möglichen Wirkungen elektrischer und magnetischer Felder auf den menschlichen Organismus wird kontrovers unter dem Begriff „Elektrosmog“ diskutiert.

Die elektrischen und magnetischen Felder in der Nähe von Freileitungen resultieren aus einer Überlagerung der Felder um die Außenleiter eines oder mehrerer Drehstromkreise. Sie lassen sich mit großer Genauigkeit berechnen und messtechnisch ermitteln, so dass sich die Einhaltung festgelegter Grenzwerte zuverlässig nachweisen lässt. Die einzuhaltenden Grenzwerte sind in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) festgelegt. Danach gelten für Freileitungen mit 50 Hz folgende Werte:

  • Elektrische Feldstärke in Kilovolt pro Meter: 5 kV/m
  • Magnetische Flussdichte in Mikrotesla: 100 µT

In den Anträgen auf Planfeststellung oder Plangenehmigung muss für die Einwirkungsbereiche in Gebäuden oder auf Grundstücken für jeden Einzelfall der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV erbracht werden.

Technische Sicherheit

Die Freileitungen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) erfüllt werden.