Schule - Jugendhilfe
Die Schulen in Nordrhein-Westfalen sind durch das Schulgesetz NRW verpflichtet, mit den jeweiligen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu kooperieren.
Die Kinder- und Jugendhilfe umfasst die im Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelten Leistungen und Maßnahmen. Hierzu gehören unter anderem beispielsweise:
- Erziehungsberatung,
- Mädchen-/Jungenförderung,
- Sozialpädagogische Familienhilfe,
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung,
- Suchtberatung,
- Prävention und Intervention bei Vernachlässigung von Kindern ("Kindeswohlgefährdung").
Schon dieser knappe Leistungskatalog macht deutlich: Schule und Kinder- und Jugendhilfe müssen in konkreten Einzelfällen zusammenarbeiten.
Darüber hinaus lässt die stetige Kooperation von Schulen mit Träger/-innen der Kinder- und Jugendhilfe ("systemische Kooperation") Produkte entstehen, die der Förderung der Entwicklung junger Menschen und deren Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten dienen.
Beispiele für derartige Produkte sind:
- Konzepte der Gewalt- oder der Drogenprävention,
- Entwicklung neuer Formen der kulturellen Bildung,
- Projekte zum Abbau von Schulmüdigkeit und Schulverweigerung,
- Verankerung und Erweiterung der Medienerziehung,
- Ausbau und Verstetigung der Eltern(mit)arbeit,
- Projekte der Nachmittagsbetreuung/Ganztagsbetreuung.
Die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Schulen und der Kinder- und Jugendhilfe dient der Förderung der Entwicklung junger Menschen und deren Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Schulen und Träger/-innen/Einrichtungen der Jugendhilfe sollen regelmäßige Kooperationsstrukturen entwickeln.
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