Bezirksregierung
Arnsberg

Einschulung in die Grundschule

Stichtag der Einschulung

Nach Verabschiedung des 5. Schulrechtsänderungsgesetzes gilt als gesetzliche Grundlage für den Stichtag der Einschulung § 35 Abs.1 SchulG:

'Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.' […]

Die Formulierung stellt auch klar, dass Kinder, die am 01.10. geboren sind, von der Schulpflicht nicht mehr erfasst werden.

Anmeldungen zur Grundschule

Die Anmeldungen zur Grundschule finden jeweils im Herbst des Vorjahres statt (spätestens bis zum 15. November eines Jahres). Nach Information über das örtliche Schulangebot durch die Schulträger, melden Eltern ihr Kind an einer Grundschule ihrer Wahl an. Es besteht für Eltern Anspruch auf die Aufnahme ihres Kindes in die dem Wohnort nächstgelegene Grundschule. Im Rahmen freier Kapazitäten ist eine Aufnahme auch an anderen Grundschulen möglich.

Aufnahme in die Grundschule

Über die Aufnahme in die Grundschule entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage einer Schuleingangsbeobachtung zur Feststellung der Schulfähigkeit und auf der Grundlage des im Rahmen einer schulärztlichen Untersuchung erstellten schulärztlichen Gutachtens.

Vorzeitige Einschulung

Eine vorzeitige Einschulung können Eltern bei der von ihnen gewählten Grundschule beantragen. Die Schulleitung entscheidet unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens über den Antrag. Wird eine vorzeitige Aufnahme entschieden, beginnt für die vorzeitig eingeschulten Kinder mit dem Aufnahmebescheid die Schulpflicht.

Zurückstellung vom Schulbesuch

Eine Zurückstellung vom Schulbesuch für schulpflichtige Kinder erfolgt lediglich aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für die Dauer eines Jahres.

Die Entscheidung über eine Zurückstellung in begründeten Fällen trifft die Schulleitung.

Schulleitungen treffen die Entscheidung über eine Zurückstellung vom Besuch der Grundschule auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Darüber hinaus sollen auch weitere, von den Eltern beigebrachte fachärztliche oder fachtherapeutische Stellungnahmen berücksichtigt werden können, die erhebliche Anhaltspunkte mit einem belegten gesundheitlichen Bezug für eine Zurückstellung enthalten. Dabei können auch präventive Gesichtspunkte mit einbezogen werden.

Flexible Gestaltung der Schuleingangsphase

In der Regel werden alle schulpflichtigen Kinder eingeschult. Die flexible Gestaltung der Schuleingangsphase hat das Ziel alle Kinder gemäß ihrer Entwicklung und ihren Fähigkeiten zu fördern. Die Schuleingangsphase kann daher in einem Jahr, in zwei oder drei Jahren durchlaufen werden.

Die Schuleingangsphase - als Einheit der Klassen 1 und 2 – wird je nach Entscheidung der Schulkonferenz einer Grundschule jahrgangsbezogen oder jahrgangsübergreifend geführt.