Bezirksregierung
Arnsberg
Eine Lehrerin erklärt Ihren Schüler Schulstoff anhand eines Tablets

Förderschulen und sonderpädagogische Förderung

Für manche Schüler*innen wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt. Sie werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Die sonderpädagogische Förderung umfasst die Lern- und Entwicklungsstörungen, also die Förderschwerpunkte

  1. Lernen,
  2. Sprache,
  3. Emotionale und soziale Entwicklung,
    darüber hinaus die Förderschwerpunkte
  4. Hören und Kommunikation,
  5. Sehen,
  6. Geistige Entwicklung,
  7. Körperliche und motorische Entwicklung.

Einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann außerdem eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) begründen. Im Fall, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wird, ordnet die Schulaufsichtsbehörde der*die Schüler*in mit ASS einem der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte zu.

Orte der sonderpädagogischen Förderung in Nordrhein-Westfalen sind:

  1. die allgemeinen Schulen (allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen)
  2. die Förderschulen
  3. die Schulen für Kranke

Sonderpädagogische Förderung findet in Nordrhein-Westfalen in der Regel in der allgemeinen Schule statt.

Grundsätzlich stellen die Eltern über die allgemeine Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung, über den die zuständige Schulaufsicht entscheidet. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Abweichend hiervon können Eltern für ihr Kind jedoch eine Förderschule wählen, sofern in ihrer Region ein entsprechendes Förderschulangebot besteht.

Der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der festgelegte Förderort werden durch die Schule mindestens einmal jährlich überprüft. Bei Bedarf wird der Förderort durch die Schulaufsicht neu festgelegt.

Förderschulen können auch als Schulen im organisatorischen und personellen Verbund geführt werden; d. h. Förderschulen mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten sind unter einem Dach zusammengefasst. Diese können in einem begründeten Fall mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 83 Absatz 6 und 7 des Schulgesetzes NRW an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt, aber auch an verschiedenen Teilstandorten unter einer gemeinsamen Schulleitung zusammengefasst werden.

Als obere Schulaufsicht ist das Dezernat 41 für alle Förderschulen im Regierungsbezirk Arnsberg zuständig.

Die untere Schulaufsicht liegt bei den Schulämtern für die Kreise und kreisfreien Städte. Diese sind deshalb für alle Angelegenheiten einzelner Kinder und alle Fragen, die sich aus Anliegen einer einzelnen Förderschule ergeben, erste Ansprechpartner. Ausgenommen sind hier nur die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Hören und Kommunikation sowie die Förderschulen als Berufskollegs, für die die Bezirksregierung unmittelbar zuständig ist.