Rechtsvorschriften und Grundsätzliches
Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ist die zweite Phase der Lehrerausbildung und findet an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) und Ausbildungsschulen statt. Die Ausbildungsschulen werden ausschließlich von den ZfsL zugewiesen.
Bisher dauerte der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt in der Regel 24 Monate. Im Zuge der nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsreform ist die Dauer des Vorbereitungsdienstes auf 18 Monate festgelegt worden. Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem das Zeugnis der Zweiten Staatsprüfung bzw. die Bescheinigung über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung ausgehändigt worden ist oder durch Entlassung.
Die Rechtsgrundlagen für den Vorbereitungsdienst sind im Lehrerausbildungsgesetz (LABG) – und in der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen – OVP - enthalten:
Das Lehrerausbildungsgesetz (LABG) regelt die Ausbildung der Lehrkräfte , die sich in Studium und Vorbereitungsdienst gliedert.
Lehrerausbildungsgesetz 2016
Dieses Gesetz gilt für Bachelor-/Master-Studiengänge in der Lehrerausbildung
Lehrerausbildungsgesetz 2002
Dieses Gesetz gilt für alle, die ihr Studien zum WS 2003/2004 oder später in einem Lehramtsstudiengang aufgenommen habe, der zu einer Ersten Staatsprüfung führt.
Link:
Lehrerausbildungsgesetz (neu)
In der - Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen - OVP - finden Sie die Vorschriften zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst, die Ausbildung im Vorbereitungsdienst an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und den Ausbildungsschulen sowie die Organisation der Staatsprüfung, die den Vorbereitungsdienst beendet. Die OVP gilt für Lehramtsanwärter/innen, die ab dem 01.11.2011 in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.
Link:
OVP (neu)
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