Datenschutzrechtliche Hinweise zu öffentlichen Bekanntmachungen von Zulassungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der öffentlichen Anhörung
Einwendungen gegen geplante Vorhaben werden grundsätzlich in nicht anonymisierter Form dem Vorhabenträger zugeleitet, weil dieser ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen hat. Dieses Interesse ergibt sich aus Sinn und Zweck der Zulassungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung. In diesen Verfahren werden Daten an den Vorhabenträger weitergegeben, die die Einwender mit dem Ziel, dass sie bei der Entscheidung über das Verfahren berücksichtigt werden, selbst in das Anhörungsverfahren eingebracht haben. Der Vorhabenträger muss sich mit den Einwendungen unter Beachtung der Angaben zu Personen und persönlichen Situationen (z. B. Wohnort) der Einwender auseinandersetzen und diese im weiteren Verlauf des Verfahrens hinreichend berücksichtigen.
Der Weitergabe ihrer persönlichen Angaben können die Einwender mit nachvollziehbarer substantiierter Begründung widersprechen. Das setzt voraus, dass im persönlichen Einzelfall ein über das Interesse des Vorhabenträgers hinausgehendes persönliches Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten vorliegt.
Ein bloßer, nicht nachvollziehbar begründeter Hinweis, der Weiterleitung der personenbezogenen Daten werde widersprochen, reicht nicht aus, um eine erforderliche Interessenabwägung vornehmen zu können und personenbezogene Daten ggf. nicht weiterzuleiten.
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