Entsorgungsnachweis
Der Entsorgungsnachweis bzw. der Sammelentsorgungsnachweis dient der Vorabkontrolle der Entsorgung von gefährlichen Abfällen. Zur Nachweisführung verpflichtet sind diejenigen, die gefährliche Abfälle erzeugen, sammeln, befördern und/oder entsorgen.
Die Bezirksregierung prüft anhand der vorzulegenden Entsorgungsweise bzw. Sammelentsorgungsnachweise, ob die gewählte Entsorgungsanlage rechtlich und technisch in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu verwerten oder zu beseitigen.
Elektronische Nachweisführung
Die Führung von Nachweisen über die ordnungsgemäße und umweltverträgliche Entsorgung von Abfällen wird elektronisch abgewickelt.
Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung, letztendlich die einzelnen Abfalltransporte, wird mittels sogenannter Begleitscheine geführt.
Hilfreiche Hinweise zur elektronischen Nachweisführung nach §§17 ff. Nachweisverordnung sind von einer Bund-/Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet und als Mitteilung M 27 „Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren“ veröffentlicht worden.
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