Bezirksregierung
Arnsberg
Viele Würfel mit lächelnden Smileys und einer der unzufrieden ist

Beschwerden und Eingaben im Bereich Schule

Gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Schulbereich, die keine Verwaltungsakte sind, können Schüler*innen sowie Erziehungsberechtigte Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Beschwerde und teilt dies dem Beschwerdeführer mit. Diese Entscheidung ist ebenfalls kein Verwaltungsakt und kann daher weder mit Widerspruch noch mit Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angefochten werden.

Die Ansprechpersonen für Beschwerden und Eingaben sind direkt über die jeweiligen Themenseiten zu finden.

Dienstaufsichtsbeschwerden

Dienstaufsichtsbeschwerden richten sich gegen das Verhalten einzelner Beschäftigter. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist weder an eine bestimmte Form, noch an Fristen gebunden. Es ist jedoch sinnvoll, eine Beschwerde schriftlich und zeitnah einzureichen und das vorgeworfene Fehlverhalten genau zu bezeichnen. Jede Beschwerde wird geprüft und beschieden, wobei kein Anspruch auf eine Begründung der Entscheidung besteht. Sofern eine Dienstaufsichtsbeschwerde begründet ist, können entsprechende dienstaufsichtsrechtliche oder organisatorische Maßnahmen veranlasst werden. 

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann kein förmliches Rechtsmittel in Form eines Widerspruchs oder eines gerichtlichen Verfahrens ersetzen. Auch kann im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde keine andere Sachentscheidung erreicht werden.

Für Dienstaufsichtsbeschwerden im Schulbereich ist die Bezirksregierung zuständig für

  • beamtete und nicht-beamtete Beschäftigte an allen weiterführenden Schulen im Regierungsbezirk und für beamtete Beschäftigte im Schuldienst an Grundschulen im Regierungsbezirk,
  • Beschäftigte der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) im Regierungsbezirk.