Sonderprogramm "Heimat 2020"
Die Landesregierung legt das Sonderprogramm „Heimat 2020“ zur Unterstützung von Vereinen und Verbänden während der Corona-Lage auf.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Antragsberechtigt sind gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchlichen Zwecken dienende Vereine bzw. vergleichbare Organisationen. Von der Zuschussgewährung sind allerdings die Vereine bzw. die Organisationen ausgeschlossen, die bereits aus einem anderen Programm der Corona-Soforthilfe Leistungen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen erhalten haben oder erhalten können.
Hinweis: Die Satzungsgemäßen Voraussetzungen nach den §§ 51 der Abgabenordnung müssen vom zuständigen Finanzamt vor dem 01. Januar 2020 festgestellt worden sein.
Was wird gefördert?
Zur Überwindung eines durch die Corona-Krise verursachten existenzgefährdenden Liquiditätsengpasses kann ein einmaliger Zuschuss (Billigkeitsleistung) beantragt werden.
Wie viel Förderung gibt es?
Die Billigkeitsleistung kann in Höhe von bis zu 15.000 Euro gewährt werden. Ausschlaggebend ist insoweit der tatsächliche Finanzbedarf des Antragstellers. Eine Bagatellgrenze besteht nicht.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Die existenzbedrohende wirtschaftliche Lage und/oder der finanzielle Engpass muss aufgrund des Wegfalls von Einnahmen und/oder nicht zu verhindernden Ausgaben durch die Corona-Pandemie im Zeitraum vom 01. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 eingetreten sein.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Der Antrag ist an die Bezirksregierung zu richten, die Beantragung der Mittel erfolgt aber ausschließlich online. Das Programm weist Ihren Antrag dann automatisch der jeweils zuständigen Bezirksregierung zu.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Anträge können ab sofort und bis zum 04. Dezember 2020 gestellt werden.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Hier geht es zum Antragsformular.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen auf Grundlage des § 53 LHO. Ein Rechtsanspruch auf die Billigkeitsleistung besteht nicht.
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