Wasserbuch
Das Wasserbuch wird in Nordrhein-Westfalen digital in einer landeseigenen Datenbank durch die fünf Bezirksregierungen als Wasserbuchbehörden geführt.
Die Bezeichnung Wasserbuch geht in Nordrhein-Westfalen auf das preußische Wassergesetz vom 7. April 1913 zurück. Darin wurde geregelt, dass für die Wasserläufe zur Eintragung von Rechten Wasserbücher anzulegen waren. Die Eintragungen in diese Wasserbücher erfolgten seinerzeit noch handschriftlich.
Ab Anfang der 1960er Jahre wurden die Wasserbücher in Karteikartenform eingeführt.
Was steht im Wasserbuch?
Das Wasserbuch ist ein öffentliches Verzeichnis von Rechtsverhältnissen an Gewässern, das von Amts wegen geführt wird. In das Wasserbuch werden gem. § 87 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) i. V. m. § 92 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) eingetragen:
- Erlaubnisse und Bewilligungen, z.B. für die Einleitung von Abwasser in Oberflächengewässer, für den Stau eines Gewässers, für Geothermienutzung oder für die Entnahme von Grundwasser,
- alte Rechte und alte Befugnisse,
- wasserrechtliche Plangenehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse,
- Wasserschutzgebiete,
- Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete,
- Heilquellenschutzgebiete,
- bestimmte Gewässerunterhaltungsunterhaltungspflichten und
- Zwangsrechte (Duldungspflichten).
Jedes Jahr werden circa 1.700 von den unteren Wasserbehörden im Regierungsbezirk Arnsberg und der Bezirksregierung Arnsberg selbst erteilte Rechte neu in das Wasserbuch eingetragen. Hierzu kommen Änderungen, Ergänzungen und Löschungen bestehender Eintragungen. Ebenso erfolgt sukzessiv die Übertragung der in die alten Wasserbücher eingetragenen Rechtsverhältnisse nach deren Überprüfung in das digitale Wasserbuch.
Nach Eintragung der Daten in das digitale Wasserbuch wird zu den Rechtsverhältnissen ein elektronisches Wasserbuchblatt erzeugt und eine Wasserbuchakte angelegt.
Wozu ist das Wasserbuch da?
Das Wasserbuch soll in erster Linie den Wasserbehörden einen Überblick über die nachgewiesenen Rechtsverhältnisse an Gewässern, vor allem über die zugelassenen Benutzungen, geben. Die Kenntnis der Rechtsverhältnisse an Gewässern ist für eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung, die die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut schützt, erforderlich.
Mit Hilfe der in den Eintragungen enthaltenen Geokoordinaten ist eine Darstellung von Nutzungsorten von Wasserrechten auch in einem Geoinformationssystem möglich.
Anders als beim Grundbuch sind die Eintragungen in das Wasserbuch nicht mit dem öffentlichen Glauben ausgestattet. Eintragungen in das Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung. Bestand, Inhalt und Umfang eines Rechtsverhältnisses zur Gewässerbenutzung werden nicht durch die Eintragung in das Wasserbuch sondern durch den jeweiligen wasserrechtlichen Bescheid der zuständigen Wasserbehörde und die dazu ggf. ergangenen Änderungsbescheide sowie durch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geregelt.
Wer kann eine Auskunft aus dem Wasserbuch bekommen?
Die Auskunft aus dem Wasserbuch ist nicht auf die Wasserbehörden beschränkt. Grundsätzlich kann jede Person das Wasserbuch einsehen oder eine Auskunft aus dem Wasserbuch erhalten.
Wie holt man eine Auskunft aus dem Wasserbuch ein?
Eine Auskunft kann mündlich oder schriftlich angefordert werden. Um die Anfrage bearbeiten zu können, werden jedoch Angaben zu den nachfolgenden Punkten benötigt:
- Name des Gewässers
- Inhalt des Rechtsverhältnisses (Entnahmen und Ableiten von Wasser, Aufstauen und Absenken eines Gewässers, Einleitung, usw.)
- Ort der Gewässerbenutzung (Name der Kommune, in der die Gewässerbenutzung liegt und, sofern bekannt, Angaben zu Gemarkung, Flur und Flurstück)
- Name der Person, die das Recht innehat, und ggf. früherer Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber, sofern bekannt
Sofern eine persönliche Einsichtnahme in das Wasserbuch beabsichtigt ist, wird unbedingt um eine vorherige Terminabstimmung mit einer der Kontaktpersonen gebeten.
Was kostet eine Auskunft?
Auskünfte aus dem Wasserbuch sind gebührenfrei. Sofern Kopien aus den dazugehörigen Wasserbuchakten benötigt werden, wird ein Auslagenersatz erhoben.
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