Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung (Bildungsurlaub)
Die Anerkennung nach § 10 ff AWbG kann erteilt werden, wenn die Einrichtung u. a. bereits seit mindestens zwei Jahren besteht und ein vom zuständigen Ministerium anerkanntes Gütesiegel nachweisen kann (siehe Liste bei den Downloads). Ein entsprechendes Antragsformular, in dem alle weiteren rechtlichen Voraussetzungen genannt sind, liegt zum Download bereit. Die Anerkennung ist in der Regel gebührenpflichtig (bis zu 850 Euro).
Der Antrag ist für Einrichtungen, die ihren Sitz in NRW haben, an die örtlich zuständige Bezirksregierung – Dezernat 48 – zu stellen. Für Einrichtungen außerhalb von NRW ist die Bezirksregierung in Detmold zuständig.
Eine gesonderte Anerkennung einzelner Lehrveranstaltungen als Bildungsurlaub erfolgt nicht.
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