Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet sind die Wörter "Jugend- und Auszubildendenvertretung".

Örtliche Jugend- und Auszubildendenvertretung

Zuständig sind wir...

im Sinne des § 55 Absatz 1 LPVG NRW für alle jugendlichen Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Auszubildende, Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie Praktikantinnen und Praktikanten.

Derzeit sind dies rund 270 Kolleginnen und Kollegen. 

Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestimmte Mitbestimmungs-, Mitwirkungs-, Informations- und sonstige Beteiligungsrechte. Diese Rechte beziehen sich dabei auf die in den §§ 72 bis 75 Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) genannten beteiligungspflichtigen Angelegenheiten, sofern es Beschäftigte im Sinne des § 55 Absatz 1 LPVG NRW betrifft. 

Speziell aus § 61 Absatz 1 LPVG NRW ergeben sich die allgemeinen Aufgaben, die die JAV wahrzunehmen hat. Darunter zählen Maßnahmen, die den Beschäftigten im Sinne von § 55 Absatz 1 LPVG NRW dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und die Übernahme der Auszubildenden in ein Beschäftigungsverhältnis. Ferner hat die JAV darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten im Sinne von § 55 Absatz 1 LPVG NRW geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Außerdem nimmt sie Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten im Sinne von § 55 Absatz 1 LPVG NRW, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen.

Aus dem Katalog der gesetzlich beschriebenen Aufgaben können zur Aufgabenbewältigung somit einige konkretere Aufgaben formuliert werden, wovon hier nur einige beispielhaft aufgeführt werden:

  • Mitbestimmung bei Einstellungen
  • Übernahme nach der Ausbildung
  • Mitbestimmung bei Kündigungen 
  • Teilnahme an entsprechenden Auswahlverfahren
  • Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen
  • Änderungen am Ausbildungsplan
  • Schaffung und Änderung von Beurteilungsgrundsätzen 
  • Teilnahme an allen Personalratssitzungen – normalerweise mit einem JAV-Mitglied, jedoch als komplette JAV, wenn es vorrangig um Beschäftigten im Sinne von § 55 Absatz 1 LPVG NRW geht
  • Teilnahme an Personalgesprächen auf Wunsch der Beschäftigten
  • Vermittler zwischen Auszubildenden/Anwärterinnen und Anwärtern sowie dem Personalrat, der Ausbildungs- oder Dienststellenleitung
  • Teilnahme an Gesprächen zwischen dem Personalrat und der Dienststellenleitung
  • Durchführung einer Jugend- und Auszubildendenversammlung im Sinne des § 59 LPVG NRW

Darüber hinaus arbeitet die JAV im Sinne des § 2 Absatz 1 LPVG NRW vertrauensvoll mit der Dienststelle, zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge zusammen. 

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht...

nach § 56 Absatz 1 LPVG NRW aus 7 Mitgliedern. Sie wählt aus ihrer Mitte die vorsitzende Person und eine stellvertretend vorsitzende Person. Die vorsitzende Person führt die laufenden Geschäfte und vertritt die JAV im Rahmen der von dieser gefassten Beschlüsse.

Die JAV tagt in der Regel einmal im Monat.

Darüber hinaus finden gemeinschaftliche Besprechungen mit dem Personalrat, der Dienststellenleitung und dem Personaldezernat der Bezirksregierung Arnsberg statt.

Wahlberechtigt...

sind nach § 55 Absatz 1 LPVG NRW alle jugendlichen Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Auszubildende, Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie Praktikantinnen und Praktikanten.

Wählbar...

sind nach § 55 Absatz 2 LPVG NRW alle Beschäftigten, die am Wahltag noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, sowie Auszubildende, Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie Praktikantinnen und Praktikanten.

Die Wahlperiode dauert 2 Jahre, die nächste Wahl ist 2025.

Schutz der Mitglieder

Nach § 7 LPVG NRW

  • darf der Arbeitgeber die JAV nicht bei ihrer Arbeit behindern oder sie benachteiligen. 
  • muss der Arbeitsgeber die JAV-Mitglieder und ihre Ersatzkandidatinnen und -kandidaten, wenn diese im Laufe des letzten Jahres vorübergehend als JAV tätig war, nach der Ausbildung übernehmen. Das muss aber innerhalb der letzten drei Monate vor Abschluss der Ausbildung beim Arbeitgeber beantragt werden. Die unbefristete Übernahme gilt mittlerweile zwar grundsätzlich für alle Auszubildenden sowie Anwärterinnen und Anwärter, für die JAV gibt es jedoch noch einmal besondere gesetzliche Schutzrechte, damit sie nicht erpressbar sind. 

Des Weiteren ist eine Entlassung eines Mitgliedes der JAV nur möglich, wenn außerordentliche Gründe vorliegen (zum Beispiel eine Straftat). Darüber hinaus muss der Personalrat in solchen Fällen zustimmen.