Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet ist eine Pflegefachkraft, die lächelnd in einem Auto sitzt.

Förderung von reinen Batterieelektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen – Fahrzeuge der Klassen M 1

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

  • Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben
  • soziale Beratungs-, Fürsorge- und ähnliche Dienstleistungsunternehmen, die für ältere, kranke und/oder behinderte Menschen Dienste in deren Wohnung oder anderweitig erbringen als
    • natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen
    • Personengesellschaften
    • juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
  • juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die die zu fördernden Fahrzeuge im stationsbasierten Carsharings einsetzen

Was wird gefördert?

Erwerb, Leasing oder Langzeitmiete von reinen Batterieelektrofahrzeugen, Brennstoffzellenfahrzeugen der Klasse M 1.

Wie viel Förderung gibt es?

Die Förderung erfolgt als Festbetrag:

  • maximal 5.000 Euro je Fahrzeug

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Gefördert werden ausschließlich Fahrzeuge, die laut Kraftfahrtbundesamt den Segmenten „Minis“ und „Kleinwagen“ zuzuordnen sind.

Je Antragsberechtigtem können grundsätzlich maximal zehn Fahrzeuge gefördert werden.

Gefördert wird der Kauf, das Leasing oder die Langzeitmiete von reinen Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen als Neu- oder Vorführfahrzeuge.

Als Neufahrzeuge gelten Fahrzeuge, die

  • keine Standschäden haben oder hatten und
  • eine maximale Laufleistung von 1.000 Kilometern aufweisen.

Als Vorführfahrzeuge gelten gewerblich genutzte Fahrzeuge, die

  • einmalig auf einen Neuwagenhändler zugelassen waren und der Besichtigung und Probefahrt durch Endabnehmer dienten,
  • eine maximale Laufleistung von 5.000 Kilometern aufweisen und
  • maximal  zwölf Monate zugelassen sind.

Die Förderung für das Leasing beziehungsweise die Langzeitmiete von Fahrzeugen erfolgt als Zuschuss maximal bis zur Höhe der im Leasing- beziehungsweise Mietvertrag festgelegten Anzahlung.

Die Haltedauer beziehungsweise die Dauer des Leasing- oder Mietvertrages soll fünf Jahre betragen. Beträgt die Haltedauer oder die Dauer des Vertrages weniger als fünf Jahre, verringert sich die maximale Förderhöhe anteilig. Die Mindesthaltedauer beziehungsweise die Mindestlaufzeit des Leasing- beziehungsweise Mietvertrages beträgt ein Jahr.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

  • Kostenvoranschlag beziehungsweise Angebot einholen.
  • Online-Antragsformular ausfüllen und Anlagen hochladen (maximal zehn Anlagen). 
  • Über den Button „PIN-Code anfordern“ wird an die angegebene E-Mail-Adresse ein PIN-Code versandt. Diesen PIN-Code tragen Sie bitte in das vorgesehene Feld ein. Beachten Sie die Groß- und Kleinschreibung (Anzeige im html-Format!). 
    Die E-Mail kommt bei Ihnen nicht an?
    Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails von progres [dot] emob [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres [dot] emob@bra [dot] nrw [dot] de) im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie einmal die E-Mail progres [dot] emob [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres [dot] emob@bra [dot] nrw [dot] de) als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten unsere E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen.
  • Jeder PIN-Code wird einem Formular zugeordnet und muss innerhalb von 30 Minuten eingegeben werden. Anschließend sind die „wahrheitsgemäßen Angaben“ zu bestätigen. Danach wird eine E-Mail zur Bestätigung versandt.
  • Nach positiver Prüfung des Antrages erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Jetzt können Sie die Maßnahme beauftragen.
  • Nach Durchführung der Maßnahme kann über den Link im Zuwendungsbescheid „Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag“ die Zuwendung abgerufen werden.
  • Nach positiver Prüfung des Auszahlungsantrages wird die Zuwendung überwiesen.

Bitte senden Sie unaufgefordert keine Unterlagen per Post ein!

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Aktuell können Förderanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden wurde. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich:

Zum AntragsformularBei Fragen können Sie sich an unser Servicecenter NRW direkt wenden:
Telefonnummer: 0211 837-1928 (montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr)

Was sind die rechtlichen Grundlagen?