![Eine große Gruppe von Personen fährt mit einem Bus.](/system/files/styles/slider_main_16_9_960/private/2021-08/053_adobestock_75884468.jpg?h=df1b9f7e&itok=9DnV3lI9)
Deutschlandticket
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe der „Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024“ und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen (LHO NRW) in der jeweils geltenden Fassung einen Ausgleich zu den nicht gedeckten Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 in Nordrhein-Westfalen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden
- Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
- Öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Zweckverbände, Anstalten öffentlichen Rechts) als Sammelantragsteller
Was wird gefördert?
Die Zuwendungen sind ein finanzieller Ausgleich an die antragsberechtigten Empfängerinnen und Empfänger in Nordrhein-Westfalen, deren Ausgaben in den Monaten Januar bis Dezember 2024 aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und vor dem 1. Mai 2023 geregelten und nicht die Umsetzung des Deutschlandtickets betreffenden Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3. Dezember 2007, Seite 1) (VO 1370) oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der VO 1370 gedeckt werden können.
Wie viel Förderung gibt es?
Die Förderung erfolgt als Projektförderung, bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von 100 Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.
Wann und wo kann ein Förderantrag gestellt werden?
Anträge müssen bis zum 30. September 2024 an die Bezirksregierung Arnsberg an die nebenstehenden Kontaktdaten übersandt werden.
Zuvor werden vorläufig bereits monatliche Vorauszahlungen gewährt.
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