Einstieg in die Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen
Die Landesregierung fördert den Einstieg in die Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen um mehr Menschen für eine Ausbildung in den Gesundheitsberufen zu gewinnen. Die Förderung entlastet die Schüler*innen sowie Auszubildende erheblich, abgewickelt wird das Verfahren über die Träger der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten der Ergotherapie, Logopädie, der Berufe in der Physiotherapie, Podologie, der pharmazeutisch-technischen Assistenz und der medizinisch-technischen Assistenz.
Was wird gefördert?
Gefördert wird das von den jeweiligen Ausbildungsstätten erhobene Schulgeld.
Wie viel Förderung gibt es?
Die Schulkostenerstattung in Höhe von 100 Prozent bemisst sich an dem erhobenen Schulgeld der jeweiligen Ausbildungsstätte zum Stichtag 31.12.2017.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Die Schulkosten können nur gefördert werden, wenn die zu beantragende Ausbildungsstätte die Anträge, die Berichte und Änderungen fristgerecht an die zuständige Bezirksregierung einreichen.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Der Antrag auf Schulkostenerstattung mit den notwendigen Anlagen im Original ist an die zuständige Bezirksregierung einzureichen.
(Anträge/Anlagen/Richtlinie befinden sich unter “Downloads“)
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Der vollständige Antrag/Bericht muss zum 15. Oktober, 15. Februar und 15. Juni bei der jeweiligen Bezirksregierung eingegangen sein.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Bei der jeweiligen zuständigen Bezirksregierung Dezernat 24.
Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 24
Seibertzstr. 1
59821 Arnsberg
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie, der pharmazeutisch-technischen Assistenz und der medizinisch-technischen Assistenz (Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe) vom 19. Oktober 2018 geändert durch Runderlass vom 19.04.2021.
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