Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet sind eine Hebamme und eine schwangere Frau, die sich in einer Praxis befinden.

Praxisanleitung Hebammen

Die Praxisanleitung ist ein wesentlicher Bestandteil des Hebammenstudiums. Praxisanleiter*innen vermitteln in Ihrer Arbeit Freude an der Hebammenarbeit und stillen den Wissensdurst der Studierenden. Sie führen die Studierenden an die Arbeit heran, verknüpfen Theorie und Praxis und leiten zum selbstständigen Arbeiten an. 

Aufgaben einer Praxisanleitung

Gemäß § 14 Hebammengesetz (HebG) führt die praxisanleitende Person die Studierenden schrittweise an die Wahrnehmung der im Hebammenberuf anfallenden Aufgaben heran und begleitet die Studierenden während ihres Lernprozesses im jeweiligen Praxiseinsatz. Die Praxisanleitung ist während des jeweiligen Praxiseinsatzes Ansprechperson für die verantwortliche Praxiseinrichtung und für die jeweilige Hochschule.

Befähigung zur Praxisanleitung

I. Allgemeine Anforderungen

Die Qualifikationsanforderungen an die Praxisanleitung sind im Hebammengesetz von 01.03.2020 zum ersten Mal gesetzlich verankert und finden sich in § 10 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV).

(1) Zur Praxisanleitung befähigt ist eine Person, wenn sie

1. über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

a) „Hebamme“ nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes oder

b) „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügt,

2. über Berufserfahrung als Hebamme in dem jeweiligen Einsatzbereich von mindestens zwei Jahren verfügt,

3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und

4. kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.

Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.

 

II. Bestandschutz

Für Praxisanleitungen, die am 31. Dezember 2019 als Praxisanleitung tätig waren, besteht gemäß § 59 HebStPrV ein Bestandsschutz. Für diese Praxisanleitungen wird auf die Anforderung der zweijährigen Berufserfahrung im jeweiligen Einsatzbereich und auf eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden verzichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie bereits zum Stichtag 31.12.2019 als Praxisanleitung tätig waren.  Für diese Anträge gilt, dass für die Anerkennung das „Tätig sein als praxisanleitende Person am 31. Dezember 2019“ mit geeigneten Nachweisen, z. B. durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, belegt wird.

 

III. Ausnahme zur Qualifikation der Praxisanleitung

Eine Ausnahme für die Qualifikation der Praxisanleitung besteht für die Bereiche Neonatologie und Gynäkologie. In diesen Bereichen können auch Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegefachkräfte, die zur Praxisanleitung qualifiziert sind, die Praxisanleitung übernehmen.

Praxisanleitung in der praktischen Ausbildung

Während des Studiums dürfen die praktischen Einsätze gemäß § 13 II HebG nur in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen durchgeführt werden, die sicherstellen, dass die studierende Person während eines Praxiseinsatzes durch eine praxisanleitende Person im Umfang von mindestens 25 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl angeleitet wird. NRW nutzt die Länderermächtigung des Bundes und erlaubt, dass bis zum 31. Dezember 2025 der Umfang der Praxisanleitung auf mindestens 15 Prozent der von der studierenden Person zu absolvierenden Stundenanzahl abgesenkt wird.

Im Prüfungsausschuss für die staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ ist laut § 15 Abs. 1 Nr. 5 HebStPrV für den praktischen Prüfungsteil eine Praxisanleitung als Prüferin oder Prüfer der praktischen Einsatzorte einzubinden.

Fortbildungspflicht

Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 HebStPrV verpflichtet, kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. 

Gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 HebStPrV können die Länder den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Das Land NRW macht von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch und verlängert den Nachweiszeitraum auf drei Jahre. In diesem Zeitraum sind 72 Stunden berufspädagogische Fortbildungsstunden nachzuweisen. 

Beginn des Nachweiszeitraums: 

  1. Mit Bestandschutz oder bei Abschluss einer Zusatzqualifikation bis zum 31.12.2021 liegt der erste Nachweiszeitraum zwischen dem 01.01.2022 und 31.12.2024. 
  2. Ohne Bestandschutz oder wenn die Zusatzqualifikation nach dem 01.01.2022 erfolgte, beginnt der Nachweiszeitraum jeweils am 01.01. des Folgejahres nach Erwerb der Zusatzqualifikation. Der Zeitraum endet mit Ablauf von 3 Jahren in denen insgesamt 72 Stunden nachzuweisen sind.

Fort- und Weiterbildungsnachweise (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HebStPrV)

I. Grundqualifikation zur Praxisanleitung (berufspädagogische Zusatzqualifikation)

Als Weiterbildungsstätten zur Durchführung einer Zusatzqualifizierung Praxisanleitung von 300 Stunden gelten insbesondere staatlich anerkannte Weiterbildungsstätten des Gesundheitswesens sowie einschlägige Hochschulen. Für Nordrhein-Westfalen gilt, dass Weiterbildungsstätten zur Durchführung der Weiterbildung Praxisanleitung keiner gesonderten staatlichen Anerkennung bedürfen.

Die Weiterbildungszertifikate sollten mindestens folgende Angaben haben: 

  • Name der Weiterbildungsstätte inklusive Adressdaten
  • Name und Geburtsdatum der Teilnehmenden
  • Zeitraum der Weiterbildung zur Praxisanleitung
  • Stundenumfang der Weiterbildung insgesamt
  • Auflistung der Weiterbildungsmodule mit Stundenverteilung
  • Unterschrift zur rechtskräftigen Bestätigung der erfolgreich abgeleisteten Weiterbildung
  • Umfang der eingesetzten analogen und digitalen Lernformen

Die Weiterbildungszertifikate müssen zudem die Information enthalten, in welchem Umfang analoge oder digitale Lernformen eingesetzt wurden. Für die berufspädagogische Zusatzqualifikation zur Praxisanleitung nach § 10 HebStPrV sind digitale Lernformen, welche die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen, mit einem Umfang von bis zu 25 Prozent möglich. Die Weiterbildungsinhalte müssen mit kontinuierlicher Präsenz der Dozentin oder des Dozenten stattfinden und sollten auch bei Onlineangeboten den synchronen Austausch mit der Dozentin oder dem Dozenten enthalten. Eine Anrechnung von asynchronen digitalen Lernformen für die berufspädagogische Zusatzqualifikation ist nicht vorgesehen.

Für hochschulisch verantwortete berufspädagogische Zusatzqualifikationen gelten in Bezug auf selbstgesteuertes Lernen und E-Learning die Rahmenbedingungen zur Lehre an Hochschulen.

 

II. Berufspädagogische Fortbildungen (24 Stunden-Refresher)

Das Land NRW macht von der gesetzlich verankerten Ermächtigung gemäß § 10 Absatz 1 Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) Gebrauch, den Nachweiszeitraum auf drei Jahre zu verlängern. Der Umfang der berufspädagogischen Fortbildung wird dabei gleichzeitig auf mindestens 72 Stunden erhöht. Dies wird mit der Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in Nordrhein-Westfalen (Durchführungsverordnung Hebammengesetz – DVO-HebG NRW) (unter dem Akkordeon „Gesetze, Verordnungen, Materialien“) erreicht.

Die Fortbildungspflicht beginnt grundsätzlich ab dem Jahr nach der erfolgten berufspädagogischen Zusatzqualifikation gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 HebStPrV.

Die Fortbildungszertifikate sollten mindestens folgende Angaben haben: 

  • Name der Fortbildungsstätte inklusive Adressdaten
  • Name und Geburtsdatum der Teilnehmenden
  • Zeitraum der Fortbildung
  • Stundenumfang der Fortbildung 
  • Thematische Inhalte der Fortbildung (nur berufspädagogische Inhalte) 
  • Unterschrift zur rechtskräftigen Bestätigung der erfolgreich abgeleisteten Fortbildung 
  • Angabe ob die Fortbildung in Präsenz oder online durchgeführt wurde.

Für die Durchführung der Pflichtfortbildungen der Praxisanleitung nach § 10 HebStPrV können digitale Lernformen, welche die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen, mit einem Umfang von bis zu 50 Prozent (12 Stunden pro Nachweisjahr oder 36 Stunden in drei Jahren) berücksichtigt werden. Die Fortbildungsinhalte müssen mit kontinuierlicher Präsenz der Dozentin oder des Dozenten stattfinden und müssen auch bei Onlineangeboten den synchronen Austausch mit der Dozentin oder dem Dozenten enthalten.

Anrechnung von Fortbildungsstunden

Gemäß § 7 I HebBO NRW haben sich Hebammen beruflich fortzubilden. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren müssen der zuständigen Behörde mindestens 60 Unterrichtsstunden nachgewiesen werden.

Daneben besteht auf Seiten der Praxisanleitung eine Fortbildungspflicht in Höhe von 72 Stunden innerhalb eines 3 Jahreszeitraumes (§ 10 I S. 1 Nr. 4, S.2 HebStPrV). 

In NRW können Stunden der berufspädagogischen Zusatzqualifikation sowie der berufspädagogischen Fortbildung einer Praxisanleitung als geeignete Maßnahmen auf die Fortbildung nach der Hebammen und Entbindungspfleger- Berufsordnung (HebBO) NRW angerechnet werden. Dafür können maximal 36 in digitalen Lernformen erbrachte Fortbildungsstunden der Praxisanleitung auf 40 Unterrichtsstunden der Fortbildungspflicht nach HebBO NRW angerechnet werden. Für die verbleibenden vier Stunden der Fortbildungspflicht nach HebBO NRW können Präsenzfortbildungsstunden der Praxisanleitung angerechnet werden.

Beispiel: Eine Hebamme bzw. ein Entbindungspfleger absolviert im dreijährigen Fortbildungszeitraum berufspädagogischen Fortbildungen im Umfang von 72 Stunden. Davon werden 36 Stunden online und 36 Stunden in Präsenz durchgeführt. Die Hebamme bzw. der Entbindungspfleger kann sich somit insgesamt 40 Stunden (36 Stunden online und 4 Stunden in Präsenz) auf die berufliche Fortbildungspflicht anrechnen lassen. Von den geforderten 60 Stunden beruflicher Fortbildungspflicht müssen dann nur noch 20 Fortbildungsstunden erbracht werden. 

Ruhen der Fortbildungspflicht

Die Tätigkeit als Praxisanleitung ruht automatisch, wenn die Tätigkeit als Hebamme insgesamt ruht. Diese berufspädagogische Fortbildungspflicht ruht nur dann, wenn auch die Fortbildungspflicht nach § 7 III Hebammen und Entbindungspfleger- Berufsordnung (HebBO NRW). 

Gemäß § 7 III HebBO NRW ruht die Fortbildungspflicht bei:

  • einem Berufsverbot nach dem Mutterschutzgesetz
  • Elternzeit
  • Arbeitsunfähigkeit oder 
  • ruhender Berufstätigkeit

soweit diese mindestens 3 Monate andauern.  

Registrierung im Fachverfahren

Zum Nachweis der Fortbildungsnachweise gegenüber der zuständigen Behörde ist das Fachverfahren „eNÜG“ (elektronische Nachweisübermittlung Gesundheitsfachberufe) gestartet. Hierfür ist eine einmalige Neuregistrierung und Anlage der Daten erforderlich. 

Bitte registrieren Sie sich dazu unter https://dpa.nrw.de/. Grundsätzlich soll die Verwaltung des Accounts über die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erfolgen. Nur bei freiberuflich tätigen Personen ist eine eigenständige Registrierung vorgesehen.  

Eine Anleitung zur Registrierung im Fachverfahren eNÜG finden Sie im Downloadbereich.