Förderung von Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert mit der „Richtlinie über die Förderung von Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen“, erlassen durch das für Schule und Bildung zuständige Ministerium des Landes NRW, Stellen für Schulsozialarbeit. Die Gültigkeit der Richtlinie endet am 31.07.2025.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Antragsberechtigt sind Kreise und kreisfreie Städte.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Stellen für Schulsozialarbeit, um alle Kinder und Jugendlichen an allen Schulformen bei der Entwicklung zu eigenständigen und verantwortungsvollen Persönlichkeiten zu unterstützen. Kinder und Jugendliche sollen in ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung unterstützt werden und im Lebensraum Schule beraten und begleitet werden.
Wie viel Förderung gibt es?
Gefördert werden bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und die Zuwendung sind begrenzt, siehe Anlage 1 zur Förderrichtlinie. Auch die zuwendungsfähigen Ausgaben je Fachkraft sind durch Nr. 5.4.1 der Förderrichtlinie begrenzt.
Die Förderrichtlinie samt Anlage 1 ist auf der Homepage des für Schule und Bildung zuständigen Ministeriums des Landes NRW zu finden (siehe dazu die Links auf dieser Seite).
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Die Zuwendungsvoraussetzungen hinsichtlich der Tätigkeiten und Einsatzorte der Fachkräfte sowie für deren Qualifikationen ergeben sich aus Nr. 4 der Förderrichtlinie.
Die Förderrichtlinie ist auf der Homepage des für Schule und Bildung zuständigen Ministeriums des Landes NRW zu finden (siehe dazu die Links auf dieser Seite).
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Vorzulegen ist der Antragsvordruck (Anlage 2 zur Förderrichtlinie), die Anlage „Personalmaßnahmen“ (Anlage 3 zur Förderrichtlinie) und eine Erklärung der Kämmerin/des Kämmerers über die Erbringung des Eigenanteils. Die Anlagen 2 und 3 sowie die Förderrichtlinie sind auf der Homepage des für Schule und Bildung zuständigen Ministeriums des Landes NRW zu finden (siehe dazu die Links auf dieser Seite).
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Die Antragstellung muss bis zum 30.04. des Jahres, in dem der Beginn des Schuljahres liegt, für welches die Förderung beantragt wird, gestellt werden.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Der Antrag ist beim Dezernat 34 der Bezirksregierung Arnsberg (Märkische Straße 8-10, 44135 Dortmund) einzureichen. Die auf dieser Seite genannten Kontaktpersonen stehen für Fragen zur Verfügung.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Die Förderung erfolgt nach den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie über die Förderung von Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung – 524-6.08.01-162765 – vom 22.09.2021) in der derzeit gültigen Fassung.
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