Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet sind zwei gut gekleidete Personen, die sich die Hände schütteln. Im Hintergrund sind mehrere Windenergieanlagen dargestellt.

Bürgerenergiegesetz

Aktuelles

Ab sofort können Sie sich zur Informationsveranstaltung der Bezirksregierung Arnsberg am 23. Juni 2025 anmelden.
Die Veranstaltung findet statt von 14.00 bis 16.30 Uhr in der Seibertzstraße 1 in 59821 Arnsberg.

Bitte beachten Sie, dass die Plätze für Teilnehmende begrenzt sind.

Zur Anmeldung

Das Meldeportal Bürgerenergiegesetz ist seit dem 10. April online. Vorhabenträger von Windenergievorhaben können über diese Anwendung auf effiziente Weise die Daten zu ihren Projekten übermitteln. Notwendig dazu ist lediglich die vorherige Registrierung des Vorhabens im Marktstammdatenregister, da das Meldeportal automatisiert auf den dort veröffentlichen Datenbestand zugreift. 
Das Team Bürgerenergiegesetz der Bezirksregierung bittet Trägerinnen und Träger von Windenergievorhaben nun nur noch das Meldeportal zu verwenden und auf Meldungen per E-Mail zu verzichten. Die Daten zu bereits vor dem 10. April gemeldeten Vorhaben sind in das Meldeportal importiert. Nachrichten zu Ihren gemeldeten Vorhaben können Sie ebenfalls über das Meldeportal an die Bezirksregierung übermitteln. 
Für Ihr Feedback zur Nutzung der Anwendung und für Ihre Verbesserungsvorschläge sendet das Team seinen Dank. 
Sie erreichen das Meldeportal über die folgende URL: https://buergeng.nrw.de/

Bürgerenergiegesetz – Beteiligung an Bau und Betrieb neuer Windenergieanlagen

Zweck des Bürgerenergiegesetzes (BürgEnG) ist, durch finanzielle Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Gemeinden an Bau und Betrieb von neuen Windenergieanlagen (WEA) ein größtmögliches Maß an Akzeptanz und Teilhabe zu erreichen. Zudem soll ein Beitrag zur Erhöhung der regionalen Wertschöpfung, zur Steigerung der Akteursvielfalt in der Energiewende und zur Verbesserung der Erfolgschancen für Windenergieprojekte durch sinnvolle Kommunikations- und Beteiligungsprozesse ermöglicht werden. Transparenz, Dialog und Engagement für ein grundsätzlich gleiches Ziel sind bestimmend im Prozess.

Als zuständige Behörde sorgt die Bezirksregierung Arnsberg für das zentrale Bündeln von Informationen zu neuen Windenergievorhaben in Nordrhein-Westfalen sowie zu finanziellen Beteiligungsangeboten. Im Bürgerenergiegesetz sind die entsprechenden Mitteilungspflichten der Träger neuer WEA-Vorhaben gegenüber der zuständigen Behörde geregelt. Das „Team Bürgerenergiegesetz“ sichtet die eingehenden Daten und leitet diese weiter an das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK) zur Veröffentlichung auf der Transparenzplattform. Stichtag für die im Bürgerenergiegesetz definierten Fristen ist jeweils das Datum der Erteilung der Genehmigung im Sinne der §§ 4 bzw. 16b Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für neue WEA.

Wie kommt eine Beteiligungsvereinbarung zustande?

Innerhalb eines Monats nach Erhalt der BImSchG-Genehmigung sendet der Träger eines WEA-Vorhabens der Bezirksregierung Arnsberg die Rahmeninformationen zum Windenergieprojekt zu. Dazu ist seit April 2025 ein Portal eingerichtet. Voraussetzungen sind lediglich, dass der Vorhabenträger die Daten zum Vorhaben bereits im Marktstammdatenregister eingepflegt hat und eine Registrierung als Nutzender. Gleichzeitig tritt der Vorhabenträger mit den beteiligungsberechtigten Gemeinden in einen frühzeitigen Austausch über das zu präferierende Beteiligungsmodell. 
Allerdings fallen nicht alle Windenergievorhaben unter die Pflichten des Bürgerenergiegesetzes. Die Übersicht über die Anwendungskriterien, die das Gesetz definiert, sind hier zusammengefasst. Ob die Anwendungskriterien im Einzelfall greifen, stellen die Mitarbeitenden des „Team Bürgerenergiegesetz“ im Zuge der Prüfung eingegangener Meldungen fest. Die Vorhabenträger erhalten dazu anschließend eine Mitteilung.

Optimalfall ist, dass innerhalb des ersten Jahres nach Erhalt der Genehmigung Vorhabenträger und Standortgemeinde eine Beteiligungsvereinbarung als privatrechtlichen Vertrag in Kraft setzen. Ziele und formale Vorgaben sind im Bürgerenergiegesetz aufgelistet. Die inhaltliche Ausgestaltung ist grundsätzlich frei und soll die örtlichen Gegebenheiten und Bedarfe adressieren. Der Nachweis zur abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarung wird ebenfalls der Bezirksregierung Arnsberg über das Meldeportal vorgelegt. Anschließend veröffentlicht das LANUK die Angaben zu den vereinbarten Beteiligungsmöglichkeiten auf der Transparenzplattform. 
Die Beteiligungsvereinbarung soll ab der Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage des Vorhabens wirksam werden. Die Fachkräfte der Bezirksregierung Arnsberg werden das Einhalten der Vorgaben für die Vorhabenträger, insbesondere die im Gesetz definierten Fristen, überwachen.

Was passiert, wenn keine Beteiligungsvereinbarung getroffen wird?

In diesem Fall hat der Vorhabenträger ein Angebot zu einer jährlichen Zahlung in Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde Strom mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab Inbetriebnahme der WEA an die beteiligungsberechtigten Gemeinden zu machen. Dabei kann es sich auch um ein Angebot nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) handeln. Zudem hat der Vorhabenträger eine Offerte für eine Eigenkapitalbeteiligung in Form eines Nachrangdarlehens an die beteiligungsberechtigten Personen abzugeben. Die Ersatzbeteiligung ist spätestens bis zur Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage aus dem Vorhaben anzubieten. Der Vorhabenträger hat die Bezirksregierung Arnsberg über das Angebot zu informieren, so dass entsprechende Informationen über das LANUK auf der Transparenzplattform verkündet werden können.

Wird weder eine Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen noch ein Angebot für eine Ersatzbeteiligung gemacht, kann die Bezirksregierung Arnsberg den Vorhabenträger zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichten. 

Schlichtungsstelle

Für Streitfälle zwischen Beteiligungsberechtigten, Bürgerenergiegesellschaften, Gemeinden sowie vom Bürgerenergiegesetz betroffenen Vorhabenträgern hat das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW (MWIKE) eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die beteiligten Akteure können die Schlichtungsstelle in folgenden Fällen kontaktieren:

  1. wenn nach erfolgreichem Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung Auslegungsfragen bestehen oder Beteiligungszusagen nicht eingehalten werden,

  2. wenn im Falle der Ersatzbeteiligung Unklarheit darüber besteht, ob das Angebot der Ersatzbeteiligung in vollem Umfang erfolgte oder über die Nichteinhaltung der Ersatzbeteiligung,

  3. im Verwaltungsverfahren vor der Entscheidung über die Anordnung der Ausgleichsabgabe durch die zuständige Behörde oder

  4. nach Anordnung der Ausgleichsabgabe durch die zuständige Behörde, sofern nicht gegen die Entscheidung der Behörde Klage eingereicht wurde.

Das „Team Bürgerenergiegesetz“ der Bezirksregierung Arnsberg ist ansprechbar für alle beteiligten Akteure. Mittels Öffentlichkeitsarbeit und Bereitstellen umfangreicher Daten für die Transparenzplattform wird die Bezirksregierung umfassend informieren. Für weitere Informationen zur Antragsstellung für ein Schlichtungsverfahren wenden Sie sich bitte an das „Team Bürgerenergiegesetz“ über buergeng [at] bra [dot] nrw [dot] de (buergeng@bra [dot] nrw [dot] de).