Bürgerenergiegesetz
Aktuelles
Am 22. Mai 2026 ist die Novelle des Bürgerenergiegesetzes NRW (BürgEnG) in Kraft getreten.
Mit der Gesetzesänderung wird der Zeitpunkt für den Nachweis einer Beteiligungsvereinbarung angepasst. Der Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung ist künftig nicht mehr innerhalb eines Jahres nach Genehmigung, sondern spätestens bis zur Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage des Vorhabens gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg nachzuweisen.
Sofern keine Beteiligungsvereinbarung zustande kommt, ist die gesetzlich vorgesehene Ersatzbeteiligung bis spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage des Vorhabens anzubieten.
Neu eingeführt wird darüber hinaus eine zusätzliche Ersatzbeteiligungspflicht für Windenergieanlagen außerhalb von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz. In diesen Fällen haben Vorhabenträger den beteiligungsberechtigten Gemeinden zusätzlich eine weitere jährliche Zahlung anzubieten.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie unter:
RECHT.NRW.DE – Bürgerenergiegesetz NRW
Bürgerenergiegesetz – Beteiligung an Bau und Betrieb neuer Windenergieanlagen
Zweck des Bürgerenergiegesetzes (BürgEnG) ist, durch finanzielle Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Gemeinden an Bau und Betrieb von neuen Windenergieanlagen (WEA) ein größtmögliches Maß an Akzeptanz und Teilhabe zu erreichen. Zudem soll ein Beitrag zur Erhöhung der regionalen Wertschöpfung, zur Steigerung der Akteursvielfalt in der Energiewende und zur Verbesserung der Erfolgschancen für Windenergieprojekte durch sinnvolle Kommunikations- und Beteiligungsprozesse ermöglicht werden. Transparenz, Dialog und Engagement für ein grundsätzlich gleiches Ziel sind bestimmend im Prozess.
Als zuständige Behörde sorgt die Bezirksregierung Arnsberg für das zentrale Bündeln von Informationen zu neuen Windenergievorhaben in Nordrhein-Westfalen sowie zu finanziellen Beteiligungsangeboten. Im Bürgerenergiegesetz sind die entsprechenden Mitteilungspflichten der Träger neuer WEA-Vorhaben gegenüber der zuständigen Behörde geregelt. Das „Team Bürgerenergiegesetz“ sichtet die eingehenden Daten und leitet diese zur Veröffentlichung auf der Transparenzplattform an das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK) weiter. Der Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung ist der zuständigen Behörde spätestens bis zur Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage aus dem Vorhaben nachzuweisen.
Wie kommt eine Beteiligungsvereinbarung zustande?
Zum Zeitpunkt der Registrierung des Vorhabens im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur sendet der Träger eines WEA-Vorhabens der Bezirksregierung Arnsberg die Rahmeninformationen zum Windenergieprojekt zu. Dazu ist seit April 2025 ein Portal eingerichtet. Voraussetzungen sind lediglich, dass der Vorhabenträger die Daten zum Vorhaben bereits im Marktstammdatenregister eingepflegt hat und eine Registrierung als Nutzender. Vor Erarbeitung des Beteiligungsentwurfes treten Vorhabenträger in einen frühzeitigen Austausch mit Standortgemeinden mit dem Ziel, Einigkeit über die Eckpunkte für die Beteiligungsvereinbarung herzustellen. Auf Grundlage des Beteiligungsentwurfs führen Vorhabenträger und Standortgemeinden Verhandlungen mit dem Ziel, eine Beteiligungsvereinbarung abzuschließen. Das konkrete Verfahren zum Abschluss der Beteiligungsvereinbarung sowie deren Inhalt regelt § 7 BürgEnG in der ab dem 22. Mai 2026 geltenden Fassung.
Es fallen nicht alle Windenergievorhaben in den Anwendungsbereich des Bürgerenergiegesetzes. § 2 BürgEnG regelt wichtige Ausnahmen. Ob die Anwendungskriterien im Einzelfall greifen, stellen die Mitarbeitenden des „Team Bürgerenergiegesetz“ im Zuge der Prüfung eingegangener Meldungen fest. Die Vorhabenträger erhalten dazu anschließend eine Mitteilung.
Der Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung ist bis zur Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage aus dem Vorhaben nachzuweisen. Der Nachweis über die abgeschlossene Beteiligungsvereinbarung wird der Bezirksregierung Arnsberg über das Meldeportal vorgelegt. Anschließend veröffentlicht das LANUK die Angaben zu den vereinbarten Beteiligungsmöglichkeiten auf der Transparenzplattform.
Die Beteiligungsvereinbarung soll ab der Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage des Vorhabens wirksam werden. Die Fachkräfte der Bezirksregierung Arnsberg werden das Einhalten der Vorgaben für die Vorhabenträger, insbesondere die im Gesetz definierten Fristen, überwachen.
Was passiert, wenn keine Beteiligungsvereinbarung getroffen wird?
In diesem Fall hat der Vorhabenträger ein Angebot zu einer jährlichen Zahlung in Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde Strom mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab Inbetriebnahme der WEA an die beteiligungsberechtigten Gemeinden zu machen. Dabei kann es sich auch um ein Angebot nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) handeln. Zudem hat der Vorhabenträger eine Offerte für eine Eigenkapitalbeteiligung in Form eines Nachrangdarlehens an die beteiligungsberechtigten Personen abzugeben. Die Ersatzbeteiligung ist spätestens bis sechs Monate nach Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage aus dem Vorhaben anzubieten. Der Vorhabenträger hat die Bezirksregierung Arnsberg über das Angebot zu informieren, so dass entsprechende Informationen über das LANUK auf der Transparenzplattform verkündet werden können.
Für Windenergieanlagen außerhalb von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) haben Vorhabenträger zusätzlich ein Angebot zur jährlichen Zahlung in Höhe von 0,1 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge über einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme an die beteiligungsberechtigten Gemeinden abzugeben. Eine Ausnahme gilt für Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 2 Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz, wenn sämtliche Bestandsanlagen außerhalb von Windenergiegebieten liegen und die Anzahl der neuen Anlagen die Anzahl der Bestandsanlagen nicht übersteigt. Die Regelung findet gemäß § 13 Absatz 2 BürgEnG NRW keine Anwendung auf Windenergieanlagen, für die am 1. Januar 2026 bereits eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorlag.
Wird weder eine Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen noch ein Angebot für eine Ersatzbeteiligung gemacht, kann die Bezirksregierung Arnsberg auf Antrag der beteiligungsberechtigten Gemeinde den Vorhabenträger zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichten.
Schlichtungsstelle
Für Streitfälle zwischen Beteiligungsberechtigten, Bürgerenergiegesellschaften, Gemeinden sowie vom Bürgerenergiegesetz betroffenen Vorhabenträgern hat das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW (MWIKE) eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die beteiligten Akteure können die Schlichtungsstelle in folgenden Fällen kontaktieren:
wenn nach erfolgreichem Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung Auslegungsfragen bestehen oder Beteiligungszusagen nicht eingehalten werden,
wenn im Falle der Ersatzbeteiligung Unklarheit darüber besteht, ob das Angebot der Ersatzbeteiligung in vollem Umfang erfolgte oder über die Nichteinhaltung der Ersatzbeteiligung,
im Verwaltungsverfahren vor der Entscheidung über die Anordnung der Ausgleichsabgabe durch die zuständige Behörde oder
nach Anordnung der Ausgleichsabgabe durch die zuständige Behörde, sofern nicht gegen die Entscheidung der Behörde Klage eingereicht wurde.
Das „Team Bürgerenergiegesetz“ der Bezirksregierung Arnsberg ist ansprechbar für alle beteiligten Akteure. Mittels Öffentlichkeitsarbeit und Bereitstellen umfangreicher Daten für die Transparenzplattform wird die Bezirksregierung umfassend informieren. Für weitere Informationen zur Antragsstellung für ein Schlichtungsverfahren wenden Sie sich bitte an das „Team Bürgerenergiegesetz“ über buergeng [at] bra [dot] nrw [dot] de (buergeng@bra [dot] nrw [dot] de).