Eheaufhebung
Die Bezirksregierung Arnsberg ist antragsberechtigt für die Aufhebung von Ehen, die gegen folgende Paragraphen verstoßen:
- § 1303 BGB (Eheunmündigkeit)
- § 1304 BGB (Geschäftsunfähigkeit)
- § 1306 BGB (Doppelehe)
- § 1307 BGB (Verwandtschaft)
- § 1311 BGB (persönliche Erklärung)
- § 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Bewusstlosigkeit/Störung der Geistestätigkeit) oder
- § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB (Scheinehe)
Die Bezirksregierung Arnsberg ist örtlich zuständig für die Regierungsbezirke Arnsberg, Münster und Detmold.
Voraussetzung für einen Antrag auf Aufhebung einer Ehe ist die Information durch Behörden oder Dritte, die von einem möglichen Aufhebungstatbestand Kenntnis erhalten haben. Hierbei sind folgende Informationen erforderlich:
- Eheschließungsurkunde (Kopie)
- Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes
- ladungsfähige Adressen der Eheleute
- ggf. Protokolle von persönlichen Aussagen der Eheleute
Die Unterlagen können entweder elektronisch oder schriftlich (einfache Kopien, nicht geklammert oder geheftet) der Bezirksregierung Arnsberg vorgelegt werden.
Bei den Aufhebungsgründen der Scheinehe und Doppelehe handelt es sich um Straftatbestände gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bzw. gem. § 172 StGB. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens zu stellen.
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