Bezirksregierung
Arnsberg

Interne Meldestelle Schule gem. § 12 Hinweisgeberschutzgesetz

„Interne Meldestelle Schule“ beim LAQUILA (Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung) für die Beschäftigten des Landes NRW an den öffentlichen Schulen, in den Zentren für praktische Lehrerausbildung, im Haus Kronenburg und in den unteren Schulaufsichtsbehörden

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde zur Umsetzung der EU‑Whistleblower-Richtlinie am 11. Mai 2023 vom Bundestag verabschiedet und am 12. Mai 2023 vom Bundesrat bestätigt.

Der Gesetzgeber will dadurch Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (sog. Whistleblower) im beruflichen Umfeld umfassend schützen. Hierzu gehört insbesondere der Schutz vor beruflichen Repressalien. Für die Meldung von Verstößen in Unternehmen oder in einer Behörde wurden dazu interne und externe Meldestellen eingerichtet. 

Ab dem 15. November 2024 übernimmt das LAQUILA von der Bezirksregierung Arnsberg die Aufgabe der „internen Meldestelle Schule“.

Wie erreiche ich die „interne Meldestelle Schule“?

  • Per Mail über hinweisgeberstelle [at] laquila [dot] nrw [dot] de (hinweisgeberstelle@laquila [dot] nrw [dot] de)

  • Per Post (Sendungen bitte mit dem Zusatz: "Persönlich" oder "Vertraulich" versehen) an:
    Interne Meldestelle Schule
    Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung (LAQUILA)
    Otto-Hahn-Str. 37
    D-44227 Dortmund

Welche Verstöße sind meldefähig?

Meldefähig sind unter anderem alle Verstöße, die strafbewehrt sind sowie Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Umfasst sind Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, Verstöße gegen Vorgaben zum Umweltschutz, zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit oder etwa auch Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Meldung vorliegen?

Eine Meldung ist möglich,

  • wenn Sie Beschäftigte / Beschäftigter des Landes NRW an einer öffentlichen Schule, in einem Zentrum für praktische Lehrerausbildung, im Haus Kronenburg oder in einer unteren Schulaufsichtsbehörde (Schulamt) sind und,

  • wenn u.a. die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:

    • der Verstoß steht im Zusammenhang mit der beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit,

    • es handelt sich nicht um privates Fehlverhalten ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit,

    • es bestehen begründete Verdachtsmomente oder Wissen über einen tatsächlichen oder möglichen Verstoß oder über den Versuch der Verschleierung eines solchen Verstoßes,

    • es handelt sich nicht um eine falsche Verdächtigung i.S.d. § 164 StGB (§ 9 Abs. 1 HinSchG),

    • es handelt sich nicht um einen bereits öffentlich oder betriebsöffentlich in vollem Umfang bekannten Verstoß,

    • es handelt sich nicht um eine unbegründete Spekulation oder ein Gerücht,

    • es bestehen keine vorrangigen Sicherheitsinteressen oder Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten (§§ 5, 6 HinSchG)

Kann ich mich auch an eine externe Meldestelle wenden?

Sofern intern wirksam gegen einen Verstoß vorgegangen werden kann und Sie keine Repressalien zu befürchten haben, wird empfohlen sich zunächst an die interne Meldestelle Schule zu wenden. Das Land Nordrhein-Westfalen hält im Übrigen keine externe Meldestelle vor.

Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern steht es frei, sich – je nach Art des zu meldenden Verstoßes – direkt an die entsprechende Stelle beim Bundesamt für Justiz, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder dem Bundeskartellamt zu wenden.