Naturschutz und Landschaftspflege in bergrechtlichen Zulassungsverfahren
In bergrechtlichen Zulassungsverfahren sind die Anforderungen der Naturschutzgesetze des Bundes und des Landes NRW zu beachten. Die landesweit zuständige Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg berät die Antragstellenden und prüft die vorzulegenden Unterlagen anhand der gesetzlichen Bestimmungen. Dabei werden auch die europarechtlichen Vorgaben berücksichtigt und die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen festgelegt. In Zulassungsverfahren, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, werden die Belange von Natur und Landschaft in diesem Rahmen berücksichtigt.
Werden Rohstoffe im Tagebau gewonnen oder Halden aufgeschüttet, können unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft in der Regel im Rahmen der Wiedernutzbarmachung ausgeglichen werden. Dies kann insbesondere durch Förderung der natürlichen Sukzession, Renaturierung oder naturnahe Gestaltung des Tagebaugeländes oder der Halde erfolgen. Zur Kompensation der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft legt die Abteilung Bergbau und Energie in NRW die erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmen in ihren Zulassungen fest. Die mit dem Bergbau unter Tage einhergehenden Senkungen an der Tagesoberfläche können ebenfalls zu Eingriffen führen. Die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen werden in abbaubegleitenden Monitoringarbeitskreisen abgestimmt.
Nach europarechtlichen Vorgaben sind in Zulassungsverfahren die möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie auf das europäische Schutzgebietsnetz NATURA 2000 zu prüfen. Die Abteilung Bergbau und Energie in NRW prüft zusammen mit den zu beteiligenden Fachbehörden die von den Antragstellenden vorzulegenden Gutachten und setzt die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder zur Folgenbewältigung fest.
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