Bezirksregierung
Arnsberg

Gashochdruckleitungen - Anzeigeverfahren und Überwachung

Anzeigeverfahren

Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Gashochdruckleitung muss mindestens acht Wochen vor Baubeginn angezeigt werden. Der Anzeige sind alle zur Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen sowie eine gutachterliche Äußerung eines*einer dafür anerkannten Sachverständigen beizufügen. Mit der Errichtung der Leitung darf erst nach Ablauf der acht Wochen oder nach Vorliegen eines Nichtbeanstandungsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg begonnen werden. Ein gesondertes Anzeigeverfahren entfällt, wenn es Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens nach EnWG ist.

Die Gashochdruckleitung darf erst in Betrieb genommen werden, wenn ein*e Sachverständige*r die Sicherheit der Leitung geprüft und hierüber eine Vorabbescheinigung ausgestellt hat.

Gashochdruckleitungen unter 1000 m Länge, dazu zählen auch die dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, sind von der Anzeigepflicht vor Baubeginn ausgenommen. Für diese Leitungen hat der Betreibende die vorstehend genannten Unterlagen zusammen mit der Vorabbescheinigung vorzulegen.

Anschließend ist, sofern die Bezirksregierung keine andere Frist festgesetzt hat, spätestens 12 Monate nach dem Ausstellen der Vorabbescheinigung die zugehörige Schlussbescheinigung durch den*die Sachverständige*n zu erteilen. Vorab- und Schlussbescheinigung sind der Bezirksregierung Arnsberg jeweils unverzüglich vorzulegen.

Die Inbetriebnahme von Gashochdruckleitungen ist der Bezirksregierung anzuzeigen.

Überwachung

Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen sind in der GasHDrLtgV und den zugehörigen technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V.(DVGW) festgelegt. Betreibende einer Gashochdruckleitung haben sicherzustellen, dass diese in ordnungsgemäßem Zustand erhalten sowie überwacht und überprüft wird. Sie haben notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die wesentlichen Betriebsvorgänge, die regelmäßige Überprüfung und die Instandhaltung der Gashochdruckleitung sind zu dokumentieren.

Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig und berechtigt, Kontrollen der Betreibenden durchzuführen, ob diese ihre Gashochdruckleitungen den Erfordernissen der GasHDrLtgV und des DVGW-Regelwerks entsprechend betreiben, instandhalten und überwachen.