Genehmigung und Überwachung von Gashochdruckleitungen
Planfeststellung für Gashochdruckleitungen
Für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Gashochdruckleitungen von mehr als 300 mm Durchmesser ist eine Planfeststellung nach § 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erforderlich, soweit dafür nach dem UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Bei der Planfeststellung werden die privaten und öffentlichen Belange wie Umwelt- und Arbeitsschutz, Landwirtschaft, privates Eigentum und Sicherheitstechnik im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.
Die Verfahrensvorschriften sehen eine öffentliche Bekanntmachung des Antrags und eine öffentliche Erörterung mit den Betroffenen vor. Das Planfeststellungsverfahren endet mit dem Planfeststellungsbeschluss, der alle nach sonstigen Gesetzen erforderlichen Entscheidungen ersetzt und alle öffentlichen-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger bzw. der Trägerin des Vorhabens und den durch Plan Betroffenen mit rechtsgestaltender Wirkung regelt. Es wird darin auch über alle Einwendungen entschieden. Damit hat der Beschluss eine umfassende Konzentrations- und Gestaltungswirkung.
Plangenehmigungs-/Freistellungsverfahren
Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich, wird ein Plangenehmigungs- oder ein Freistellungsverfahren durchgeführt. Auch eine Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen einer Planfeststellung. Der Verfahrensablauf ist gegenüber dem Planfeststellungsverfahren vereinfacht. Für ein Freistellungsverfahren ist erforderlich, dass andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die behördlichen Entscheidungen bereits vorliegen und sie dem Plan nicht entgegen stehen. Grundsätzlich dürfen Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder es müssen mit den Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sein. Die nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände erhalten in diesen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.
Gashochdruckleitungen - Anzeigeverfahren und Überwachung
Die Bezirksregierung Arnsberg ist in Nordrhein-Westfalen landesweit zuständig für Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen (öffentliche Gasversorgung) und für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind; sie unterliegen der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV). Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die mit den Leitungen der öffentlichen Gasversorgung verbundenen Hochdruck-Werksleitungen industrieller Gaskunden.
Zu den Gashochdruckleitungen gehören alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Verdichter-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen und Leitungssysteme zur Optimierung des Gasbezugs und der Gasdarbietung.
Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gashochdruckanlagen ist anzeigepflichtig. Zum Nachweis der Sicherheit der Anlagen hat der Betreibende der Bezirksregierung in den vorgegebenen Fristen die Vorab- und Schlussbescheinigung eines*einer dafür anerkannten Sachverständigen vorzulegen.
Die Bezirksregierung überwacht die Einhaltung der in den erteilten Genehmigungen und der GasHDrLgtV festgelegten Betreiberpflichten.
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