Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet ist eine Nahaufnahme einer eckigen Straßenklappe mit der Aufschrift "Gas".

Erdgasaufsuchung/Gewinnung

Der rechtliche Rahmen für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas ergibt sich in erster Linie aus dem Bundesberggesetz (BBergG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gas in konventionellen oder in unkonventionellen Lagerstätten aufgesucht beziehungsweise gewonnen wird.

Für das Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen benötigt das Bergbauunternehmen grundsätzlich zwei Arten von behördlichen Entscheidungen.

  • Zum einen geht es um Bergbauberechtigungen, die dem Bergbauunternehmen lediglich prinzipiell das Recht einräumen, Bodenschätze aufzusuchen beziehungsweise zu gewinnen.
      
  • Zum anderen geht es um die Zulassung einer konkreten betrieblichen Maßnahme im Rahmen einer Aufsuchung oder Gewinnung, zum Beispiel das Niederbringen von Bohrungen. Hierfür benötigt das Bergbauunternehmen grundsätzlich eine gestattende Entscheidung in Form einer sogenannten Betriebsplanzulassung.

Für alle vorgenannten Entscheidungen ist die Bezirksregierung Arnsberg mit der landesweit tätigen Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW zuständig.

Bergbauberechtigungen

Erdgas zählt zu den Kohlenwasserstoffen und ist damit ein sogenannter bergfreier Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG. Bergfreie Bodenschätze sind nicht Bestandteil des Grundeigentums. Sowohl für ihre Aufsuchung als auch für ihre Gewinnung ist deshalb jeweils eine Bergbauberechtigung erforderlich. Diese Bergbauberechtigung kann in Form einer Erlaubnis oder einer Bewilligung erteilt beziehungsweise in Form des Bergwerkseigentums verliehen werden. Gemäß § 6 BBergG gilt der Grundsatz: Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, benötigt eine Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, benötigt eine Bewilligung oder das Bergwerkseigentum.

Die Bergbauberechtigungen haben in erster Linie die Aufgabe, dem*der Inhaber*in eine Rechtsposition zum Schutz vor Konkurrent*innen einzuräumen. Sie sind sogenannte gebundene Entscheidungen. Der Behörde steht bei der Erteilung bzw. Verleihung kein Ermessen zu. Wenn die in den §§ 11 bis 13 BBergG abschließend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind, besitzen die Antragsstellenden einen Rechtsanspruch auf die Erteilung bzw. Verleihung der Bergbauberechtigung. Vor der Entscheidung ist den Behörden, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen gehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dabei stellt der Gesetzgeber auf das Feld einer Berechtigung in seiner gesamten Ausdehnung ab. Deshalb werden zum Beispiel bei der Erteilung von Erlaubnissen regelmäßig diejenigen Behörden beteiligt, die aufgrund ihrer Bündelungsfunktion einen Gesamtüberblick über die öffentlichen Interessen vermitteln können. Das sind konkret die Bezirksregierungen und in Bezug auf geologische Belange der Geologische Dienst NRW. Die Bergbauberechtigungen werden grundsätzlich befristet. Erlaubnisse werden beispielsweise auf höchstens fünf Jahre befristet. Die Frist kann unter bestimmten Umständen verlängert werden.

Die Verlängerung von Bergbauberechtigungen ist mit Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2014 neu geregelt worden.

Damit sollen die Belange der z. B. von Aufsuchungserlaubnissen berührten Kommunen und Kreise besser in die jeweiligen bergbehördlichen Entscheidungen einfließen und die Transparenz der entsprechenden Entscheidungen damit selbst verbessert werden.

Die von Aufsuchungsfeldern berührten Kommunen und Kreise werden über die Aufsuchungsvorhaben informiert. Alle dazu eingegangenen Stellungnahmen werden ausgewertet. Wenn mit den Stellungnahmen Tatsachen, die zum Widerruf der Erlaubnisse führen müssten, nicht mitgeteilt werden und auch andere Widerrufsgründe nicht vorhanden sind, können die Verlängerungen der Erlaubnisse aus Rechtsgründen nicht versagt werden.