Bezirksregierung
Arnsberg

Häufig gestellte Fragen

Die Bezirksregierung Arnsberg ist in Nordrhein-Westfalen die zuständige Behörde für die Kontrolle von Energieausweisen der Prüfstufen 2 und 3 sowie von Inspektionsberichten über Klimaanlagen ebenso für die Auswertung der nicht personenbezogenen Daten. 

Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-UVO) für NRW und die Richtlinie 2010/31/EU mit der aktuellen Änderungsrichtlinie EU 2018/844 vom 30. Mai 2018.

Die Unterlagen sollen möglichst digital im PDF-Format in die sogenannte Membox hochgeladen werden. Hierfür erhalten Sie per E-Mail die Zugangsdaten (Link und Passwort).

Eine Übermittlung der Unterlagen im Papierformat ist zulässig, soweit die elektronische Übermittlung eine unbillige Härte für den*die Austeller*in bedeuten würde.

Eine Bestätigung über die erfolgreiche Unterlagenübermittlung erfolgt nicht.

In allen geforderten Unterlagen von Energieausweisen in der Prüfstufe 2 sowie der Inspektionsberichte über Klimaanlagen sind personenbezogene Daten vor der Übermittlung an die Kontrollstelle durch den*die Aussteller*in zu schwärzen. Die Angaben zum*zur Eigentümer*in und zu der Adresse des Gebäudes sind für die Prüfstufe 3 erforderlich und dürfen in diesen Fällen nicht geschwärzt werden.

Bei Fragen geben Sie bitte die entsprechende Registriernummer an.

Nein, die Dateidokumentation stellt eine Übersicht der sinnvollerweise einzureichenden Unterlagen dar. Es gilt der folgende Grundsatz: Wurden die Unterlagen zur Erstellung des Energieausweises nicht verwendet, so müssen diese nicht eingereicht werden. Aber es sind alle zur Erstellung des Energieausweises vorgelegenen und verwendeten Unterlagen einzureichen.

Nein. Gehen innerhalb der genannten Frist keine Unterlagen ein, so wird der*die Aussteller*in erneut per E-Mail aufgefordert die Unterlagen einzureichen bzw. hochzuladen.

Bitte kontaktieren Sie uns, falls Sie Schwierigkeiten mit dem Hochladen der Unterlagen in die Membox haben.

Der Kontrollstelle liegen die folgenden Informationen vor:

  • Registriernummer,
  • Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis,
  • Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
  • Neubau oder Bestand,
  • Zeitpunkt der Ziehung der Registriernummer zur Stichprobenkontrolle.

Weitere Informationen (beispielsweise die Gebäudeadresse) liegen der Kontrollstelle nicht vor.

Zur Vermeidung von Komplikationen ist es empfehlenswert die Energieausweise sowie Inspektionsberichte über Klimaanlagen der Registriernummer entsprechend abzulegen.

Ja. Der Energieausweis muss die Unterschrift des Ausstellers aufweisen. Eine Entwurfsversion reicht nicht aus.

Ja. Der Energieausweis muss vollständig sein.

Bei der Ausstellung des Energieausweises nach aktuellem GEG muss er der Bekanntmachung der Muster von Energieausweisen nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. Dezember 2023 entsprechen.

Handelt es sich um einen nach einem älteren GEG oder noch nach EnEV ausgestellten Energieausweis (z.B. bei einem Neubau), so gelten die jeweiligen Muster des Gesetzes (GEG) bzw. der Verordnung (EnEV). 

Nein. Eine Rückmeldung an den*die Aussteller*in ist unabhängig vom Kontrollergebnis nicht vorgesehen.