Pauschalierte Investitionsförderung nach § 12 Gesetz des öffentlichen Personennahverkehrs Nordrhein-Westfalen
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Gefördert werden die Zweckverbände im Land Nordrhein-Westfalen. Diese sind der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, der Zweckverband Nahverkehr Rheinland und der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe.
Was wird gefördert?
Die Pauschale ist für Investitionsmaßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und Schienenpersonennahverkehr (SPNV) zu verwenden. Hierunter fallen zum Beispiel der Aus- und Umbau von Bushaltestellen, Errichtung von Wartehäuschen und Unterständen, Errichtung von Park+Ride-Anlagen, aber auch der barrierefreie Neu- und Umbau von Bahnsteigen und die Modernisierung von Bahnhöfen.
Wie viel Förderung gibt es?
Es handelt sich hierbei um eine pauschalierte Förderung. Die Höhe der dem jeweiligen Zweckverband zukommenden Pauschale wird nach einem in § 12 Gesetz des öffentlichen Personennahverkehrs Nordrhein-Westfalen festgeschriebenen Prozentsatz an der Gesamtförderung errechnet.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Die Pauschale wird in vier gleichen Teilbeträgen quartalsweise von der Bezirksregierung an den im Bezirk tätigen Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe ausgezahlt.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Eine Antragstellung des Zweckverbandes ist nicht erforderlich. Über die Verwendung der Pauschale entscheidet der Zweckverband eigenverantwortlich.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
- § 12 Gesetz des öffentlichen Personennahverkehrs Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
- Verwaltungsvorschriften zum Gesetz des öffentlichen Personennahverkehrs Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
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