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Planfeststellungsverfahren für Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen
Die Bezirksregierung als zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für den Neu- oder Ausbau von Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen führt die Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG), sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durch.
Es ergeben sich daraus im Wesentlichen folgende Aufgaben:
- Prüfung der Planunterlagen des Vorhabenträgers auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit;
- Veranlassung der Offenlage der Planunterlagen bei den betroffenen Gemeinden sowie Beteiligung der betroffenen Behörden, Institutionen und den anerkannten Naturschutzverbänden (sog. Träger öffentlicher Belange);
- Anberaumung, Organisation und Durchführung der Erörterungstermine;
- Entscheidung über das Vorhaben durch Abwägung aller Belange.
Ergeht ein Planfeststellungsbeschluss sind alle betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegenüber der Straßenplanung einzustellen und sachgerecht zu bewerten. Notwendige Schutzvorkehrungen bzw. Nebenbestimmungen sind anzuordnen. Insbesondere sind die Umweltauswirkungen darzustellen und zu bewerten. Über alle offen gebliebenen bzw. nicht ausräumbaren Einwendungen und Stellungnahmen ist abschließend zu entscheiden. Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt alle, nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen, öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen.
- Zustellung bzw. öffentliche Bekanntmachung (im Amtsblatt der Bezirksregierung und in den örtlichen Tageszeitungen) des Planfeststellungsbeschlusses.
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