Bezirksregierung
Arnsberg

Wichtige und allgemeine Hinweise / Aktuelles

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Summe der Garagen und Stellplätze mindestens vier betragen muss und eine unabhängige Erreichbarkeit jeder einzelnen Parkmöglichkeit gewährleistet sein muss. Stellplätze vor Garagen, die als Einfahrt in diese dienen, können nicht hinzugezählt werden. 
Der zusammenhängende Garagen-/Stellplatzkomplex wird über eine gemeinsame Zufahrt oder durch eine durchgängig befahrbare Fläche angeschlossen an den öffentlichen Raum definiert. Demnach stellen einzelne auf einem Grundstück verteilte Garagen und Stellplätze keinen Komplex im Sinne der Förderrichtlinie dar.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

  • Natürliche Personen mit Eigentum in Garagen-und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder Mietende von Immobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften
  • Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
  • Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

Was wird gefördert?

Netzanschlüsse, die sich auf einen örtlich zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex mit mindestens vier Stellplätzen beziehen

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

  • Netzanschlüsse
  • Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses
  • Baukostenzuschüsse
  • Verkabelungen bis zum nächstgelegenen Aufbauort des Verteilerkastens
  • Notwendige Änderungen am Verteilerkasten oder Errichtung eines neuen Verteilerkastens
  • Tiefbau
  • Fundament
  • Wiederherstellung der Oberfläche

Ladeinfrastruktur (Ladesäule/Wallbox) wird über diesen Antrag nicht gefördert.

Wie viel Förderung gibt es?

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung:

  • maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 10.000 Euro.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Der zu fördernde Netzanschluss bezieht sich auf einen örtlich zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex mit mindestens vier Stellplätzen.

Das Alter der Garagen, beziehungsweise der Stellplätze muss mindestens zwei Jahre betragen.

Es wird nicht mehr als ein gemeinsamer Netzanschluss an einem zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex (Adresse) gefördert.

Voraussetzung für die Zuwendung ist ein Nachweis über die Errichtung von mindestens einem nicht öffentlichen Ladepunkt mit mindestens 11 Kilowatt Ladeleistung.

Wird zusätzlich ein Antrag auf Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge gestellt, werden die Ausgaben für den Netzanschluss bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben der Ladeinfrastruktur nicht berücksichtigt. Die Ausgaben für den Netzanschluss müssen separat ausgewiesen werden.

Weitere Voraussetzungen finden Sie gegebenenfalls in der Richtlinie.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

  • Kostenvoranschlag bzw. Angebot einholen.
  • Online-Antragsformular ausfüllen und Anlagen hochladen (maximal zehn Anlagen). 
  • Über den Button „PIN-Code anfordern“ wird an die angegebene E-Mail-Adresse ein PIN-Code versandt. Diesen PIN-Code tragen Sie bitte in das vorgesehene Feld ein. Beachten Sie die Groß- und Kleinschreibung (Anzeige im html-Format!). 
    Die E-Mail kommt bei Ihnen nicht an?
    Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails von progres [dot] emob [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres [dot] emob@bra [dot] nrw [dot] de) im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie einmal die E-Mail progres [dot] emob [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres [dot] emob@bra [dot] nrw [dot] de) als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten unsere E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen.
  • Jeder PIN-Code wird einem Formular zugeordnet und muss innerhalb von 30 Minuten eingegeben werden. Anschließend sind die „wahrheitsgemäßen Angaben“ zu bestätigen. Danach wird eine E-Mail zur Bestätigung versandt.
  • Nach positiver Prüfung des Antrages erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Jetzt können Sie die Maßnahme beauftragen.
  • Nach Durchführung der Maßnahme kann über den Link im Zuwendungsbescheid „Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag“ die Zuwendung abgerufen werden.
  • Nach positiver Prüfung des Auszahlungsantrages wird die Zuwendung überwiesen.

Bitte senden Sie unaufgefordert keine Unterlagen per Post ein!

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Aktuell können Förderanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden wurde. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich:

Zum Antragsformular

Bei Fragen können Sie sich an unser Servicecenter NRW direkt wenden:
Tel. 0211 837-1928 (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr)

Was sind die rechtlichen Grundlagen?