Umweltverträglichkeitsprüfung im Bergbau
Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe sowie Betriebe zur Aufbereitung dürfen nach dem Bundesberggesetz nur aufgrund eines behördlich zugelassenen Betriebsplans errichtet, geführt oder eingestellt werden (Betriebsplanpflicht). Die Besonderheiten der bergbaulichen Tätigkeiten machen ein besonderes Zulassungsverfahren notwendig. Zu unterscheiden ist zwischen dem Rahmen-, Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplan. Im Jahr 1990 wurde das obligatorische Rahmenbetriebsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) eingeführt; es ist im Bundesberggesetz und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) geregelt.
Die UVP-V Bergbau enthält zunächst eine abschließende Aufzählung der bergrechtlichen Verfahren, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Hierzu zählen die in § 1 UVP-V Bergbau näher beschriebene betriebsplanpflichtige Vorhaben zur übertägigen und untertägigen Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, bituminösen Gesteinen, Erzen und nichtenergetischen Bodenschätzen, zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas, aber auch bestimmte Halden, Schlammlagerplätze und Klärteiche, Abfallentsorgungseinrichtungen, der Bau von Bahnstrecken für Gruben und Grubenanschlussbahnen, Wassertransportleitungen zum Fortleiten von Wässern aus der Tagebauentwässerung, Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe und Tiefbohrungen zur Gewinnung von Erdwärme ab 1000 Meter Teufe in bestimmten Schutzgebieten.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit; Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt; Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft; Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Sie ist ein unselbständiger Teil des bergrechtlichen Verfahrens und wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
In diesem Zusammenhang hat der/die Vorhabenträger/-in bereits im Antrag alle entscheidungserheblichen Angaben zu machen, insbesondere eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt.
Damit der/die Träger/-in des Vorhabens weiß, welche Unterlagen vorzulegen sind, unterrichtet die Bergbehörde ihn/sie auf sein/ihr Ersuchen hin über Inhalt und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen. Hierzu wird sie ihm/ihr regelmäßig Gelegenheit zu einem Gespräch mit den Behörden geben, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (sog. Scopingtermin).
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