Amtshaftung im Schulbereich
Lehrkräfte, Schüler*innen, Eltern und schulfremde Personen können auf Grund vieler Ursachen einen Schaden in der Schule erleiden.
Verletzen Angehörige des öffentlichen Dienstes (Angestellte oder Beamt*innen) in Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes schuldhaft eine ihnen gegenüber Dritten obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft in deren Dienst sie stehen (sogenannte Amtshaftung).
Lehrkräfte des Landes Nordrhein-Westfalen sind Angehörige des öffentlichen Dienstes. Ihr Dienstherr/Arbeitgeber ist das Land Nordrhein-Westfalen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat somit Schadensersatz zu leisten, wenn ein Schaden einem Dritten gegenüber durch eine Lehrkraft schuldhaft verursacht wird.
Anträge auf Erstattung eines Schadens im Wege der Amtshaftung sind über die Schule an die Bezirksregierung Arnsberg zu richten. Das für diese Angelegenheit zuständige Dezernat 48 prüft und entscheidet, ob der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt ist.
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