Bezirksregierung
Arnsberg

Förderung der Arbeit mit Tätern in Fällen häuslicher Gewalt - Täterarbeit -

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Zuwendungen empfangen können gemeinnützige juristische Personen, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und eine in Nordrhein-Westfalen stattfindende Maßnahme für Täter in Fällen von häuslicher Gewalt anbieten sowie einem der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen angehören.

Was wird gefördert?

Beratungsstellen für Täterarbeit erhalten für die Wahrnehmung von auf Gewalt zentrierte und konfrontative Unterstützungs- und Beratungsangebote zur Verhaltensänderung für gewalttätige Männer (Täterprojekte) eine Zuwendung zu den Personal- und Sachausgaben.

Wie viel Förderung gibt es?

Personalausgabenförderung

Von dem für Gleichstellungspolitik zuständigen Ministerium wird ein Pauschalbetrag für die Fachkräfte festgesetzt.
Der Pauschalbetrag für die festgelegten Fachkräfte soll 85 Prozent der tatsächlichen Personalausgaben nicht überschreiten. Beschränkt sich die Förderung auf eine halbe Stelle oder viertel Stelle, ist der Pauschalbetrag entsprechend anzugleichen.

Sachausgabenförderung

Von dem für Gleichstellungspolitik zuständigen Ministerium wird für den Bewilligungszeitraum ein Pauschalbetrag für die Sachausgaben der Einrichtungen festgesetzt.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Es muss gewährleistet sein, dass mindestens zwei Mitarbeiter*innen mit einer der Aufgabenstellung entsprechenden Qualifikation, für den Einsatz von Fachkräften gelten Bestimmungen in der Einrichtung arbeiten, dass geeignete Räume vorhanden sind, eine Supervision und Verwaltungsstrukturen installiert sind.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1 bei der zuständigen Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde) zu stellen. Mit einem Antrag kann ein Bewilligungszeitraum von maximal vier Haushaltsjahren beantragt werden.

Folgende Antragsunterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  1. Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag oder entsprechende Verträge (bei Erstantrag oder Änderungen),
  2. Projektbeschreibung beziehungsweise Konzept gemäß der Nummer 4.1,
  3. Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung pro Kalenderjahr), aus dem alle mit der Einrichtung zusammenhängenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen für den beantragten Durchführungs- und Bewilligungszeitraum hervorgehen,
  4. Übersicht zum Personal mit einer Beschreibung der jeweiligen Tätigkeit und Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit, Qualifikation, zum Bildungsabschluss, zur Eingruppierung und zur Höhe der voraussichtlichen Personalausgaben und
  5. Qualifikationsnachweise (Zeugnisse und Bescheinigungen) für die in Frage kommenden Fachkräfte.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Dieser Förderaufruf tritt mit Wirkung vom 09.09.2021 in Kraft und am 31.12.2024 außer Kraft. Der Antrag ist bis zum 1. Oktober für den im kommenden Kalenderjahr beginnenden Bewilligungs- und Durchführungszeitraum bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die Maßgaben der Richtlinien für die Förderung der Arbeit mit Tätern in Fällen häuslicher Gewalt - Täterarbeit -; Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 16. Juli 2021; die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung.