Bezirksregierung
Arnsberg
Landstromanlage auf einem Pier.
Die Richtlinie ist mit Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie vom 15. Januar 2024 novelliert und am 27.01.2024 veröffentlicht worden. Eine Antragstellung ist möglich, wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass für das Haushaltsjahr 2024 nur begrenzte Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und eine zeitnahe Bewilligung aktuell nicht zugesichert werden kann.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • Juristische Personen des privaten Rechts
  • Personengesellschaften

Was wird gefördert?

Erstmaliger Neu- und Ausbau von mindestens zehn Jahre betriebenen Landstromanlagen an Liegeplätzen für Frachtschiffe und gewerblich betriebene Fahrgastschiffe

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für

  • Landstromanlage, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik
  • Lastmanagement bei mehreren Landstromanlagen
  • Energiemanagementsysteme
  • Kennzeichnung der Landstromanlage
  • Fundament, Anfahrschutz, Beleuchtung
  • Tiefbau, Wiederherstellung der Oberfläche für Anlage und erforderliche Zuleitungen
  • Montage und Inbetriebnahme
  • Netzanschluss (technische Verbindung des Ladestandorts an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz sowie das Telekommunikationsnetz)
  • Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses
  • erforderliche Planungsleistungen Dritter.

Zuwendungsfähige Ausgaben für Dienstleistungen und fabrikneue Teile die nicht einer einzelnen Landstromanlage zugerechnet werden können, sind anteilig auf die zu errichtenden Landstromanlagen umzulegen.

Wie viel Förderung gibt es?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis mit Anteilfinanzierung.

80 Prozent der förderfähigen Ausgaben netto je Vorhaben 

Die Förderhöhe ist für

  • eine einzelne Landstromanlage für die Güterbinnenschifffahrt auf 150.000 Euro und
  • eine einzelne Anlage der Personenschifffahrt auf 525.000 Euro

beschränkt.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Es werden nur Vorhaben gefördert,

  • mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Der Beginn der Arbeiten ist die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten
  • für die ein hohes Nutzungspotenzial durch die gewerbliche Binnenschifffahrt im Mindestbetriebszeitraum überzeugend schriftlich dargelegt werden kann, dass der mit einer Landstromanlage ausgestattete Liegeplatz regelmäßig von landstromfähigen Schiffen genutzt wird oder dies durch entsprechende Reedereierklärungen oder lokale Regelungen absehbar wird
  • wenn die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer durch eine Beihilfe geförderten Landstromanlage durch Dritte zu wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und auflagenfreien Bedingungen erfolgt
  • deren gleichberechtigte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für das Personal nachfragender Frachtschiffe und gewerblich betriebener Fahrgastschiffe zu den allgemein bekannten Betriebszeiten und allgemein bekannten Nutzungsbedingungen des Liegeplatzes diskriminierungsfrei zu Marktbedingungen möglich ist
  • welche mindestens zehn Jahre betrieben und unterhalten werden sowie mindestens zehn Jahre nach Inbetriebnahme dauerhaft mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen versorgt werden
  • deren Strom nachweislich und gemäß Energiewirtschaftsgesetz ausgewiesen zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammt und nach Möglichkeit durch Anlagen erzeugt wird, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht älter als sechs Jahre sind. Dafür müssen Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes verwendet und entwertet werden. Darüber hinaus ist das Verbot der Doppelvermarktung zu beachten. 

Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Befreiungen die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit dem Antrag eingereicht werden. Fehlende Genehmigungen sind mit einem mit der jeweiligen Genehmigungsbehörde abgestimmten voraussichtlichen Nachsendedatum anzukündigen.

Die Zuwendung darf nicht mit anderen staatlichen oder europäischen Zuwendungen kumuliert werden.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

  1. Kostenvoranschlag bzw. Angebot einholen.
  2. Online-Antragsformular ausfüllen und Anlagen gem. Antrag hochladen (max. 10 Anlagen). Bestätigung der wahrheitsgemäßen Anlagen; Formular zum Antrag hochladen bzw. per Post zusenden. Nach erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie eine E-Mail als Eingangsbestätigung mit dem Aktenzeichen. Die E-Mail kommt bei Ihnen nicht an?
    Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails von landstrom [at] bra [dot] nrw [dot] de (landstrom@bra [dot] nrw [dot] de) im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie einmal die E-Mail landstrom [at] bra [dot] nrw [dot] de (landstrom@bra [dot] nrw [dot] de) als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten unsere E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen.
  3. Nach positiver Prüfung des Antrages erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Jetzt können Sie die Maßnahme beauftragen.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Maßnahme erst begonnen werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich:

Zum Antragsformular