F2. Berufsbegleitende Qualifizierung und/oder Sprachförderung
Die berufsbegleitende Qualifizierung und Weiterbildung sowie berufsbezogene Sprachförderung über den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin hat das Ziel, die beruflichen und sprachlichen Kompetenzen der Arbeitnehmenden in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit zu verbessern. Dieser Förderbaustein soll während der Ausbildung oder einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung genutzt werden.
Ziele
Sprachentwicklung fördern
Für die Qualifikation für den Beruf und das Arbeitsleben sind gute Sprachkenntnisse unerlässlich, sie sollen daher auch berufsbegleitend weiter gefördert werden.
Qualifizierungen ermöglichen
Durch Qualifizierungen und Weiterbildungen sollen die Kenntnisse und Fertigkeiten der Teilnehmenden berufsbegleitend verbessert werden.
Unternehmen unterstützen
Bestehende Arbeitsverhältnisse sollen auch im Sinne der Unternehmen stabilisiert werden
Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen für eine niedrigschwellige berufsbegleitende Qualifizierung und Weiterbildung sowie berufsbezogene Sprachförderung mit Anmeldung über den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin.
Wer sind die Zuwendungsempfangenden?
Zuwendungsempfangende sind die Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen.
Welche Voraussetzungen bestehen für die Förderfähigkeit?
Die Qualifizierung und Weiterbildung sowie Sprachförderung können in einem Betrieb stattfinden oder auch in außerbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen, sofern sie beruflich notwendig sind und von anerkannten Bildungsträgerinnen und -trägern durchgeführt werden. Eine Zulassung der Weiterbildungsmaßnahme nach Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) ist nicht erforderlich. Hingegen sind Anpassungsqualifizierungen, die ganz oder teilweise am Arbeitsplatz stattfinden, nicht förderfähig.
Voraussetzung für eine Förderung ist eine formlose Bestätigung durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin zu der Notwendigkeit der Qualifizierung mit Angaben zur Dauer des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses.
Welche Kursträgerinnen und -träger sind zulässig?
- rechtsfähige Trägerinnen und Träger der Volkshochschulen und die nach § 14 Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen anerkannten Bildungseinrichtungen,
- die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Integrationskursträgerinnen und -träger,
- anerkannte Trägerinnen und Träger der Jugendhilfe aus dem Bereich der Jugendberufshilfe mit einschlägigen Erfahrungen oder
- Trägerinnen und Träger, die über eine Trägeranerkennung oder Maßnahmenanerkennung auf sonstiger gesetzlicher Basis verfügen (Sozialgesetzbuch/Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung, Bildungsurlaubsgesetz).
Bis wann kann eine Förderung beantragt werden?
Anträge für die Förderbausteine 1-4 konnten bis 31. Januar 2020 (Ordnungsfrist) bzw. 31. März 2020 (Ausschlussfrist) gestellt werden.
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