Podolog*innen
Die Bezirksregierung ist für die staatliche Anerkennung und Überwachung der Schulen im Gesundheitswesen zuständig.
Für die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen, das Prüfungswesen und die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sind in erster Linie die Kreise und kreisfreien Städte als Untere Gesundheitsbehörden zuständig.
Weitere Informationen sowie die aktuell geltenden Rechtsgrundlagen finden Sie auf der Homepage des MAGS.
Aufgaben und Tätigkeiten
Mitwirkung bei der Prävention (Vorbeugung), Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen durch
- selbstständige Ausführung allgemeiner und spezieller fußpflegerischer Maßnahmen unter Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene
- Erkennung von pathologischen Veränderungen oder Symptomen von Erkrankungen am Fuß, die eine spezielle ärztliche Abklärung erfordern
- Durchführung medizinisch indizierter, podologischer Behandlungen unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung
Einsatzbereiche sind Fußpflegepraxen, Arztpraxen, Kur- und Wellnesseinrichtungen, Einrichtungen der Rehabilitation, Einrichtungen der Altenpflege.
Zugangsvoraussetzungen
Detaillierte Informationen zu Grundlagen und Dauer der Ausbildung sowie zu den Ausbildungsvoraussetzungen ergeben sich aus den rechtlichen Grundlagen und werden durch die Ausbildungsstätten erteilt.
Eine Übersicht der Schulen im Regierungsbezirk Arnsberg finden Sie im Downloadbereich.
Die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (Servicestelle PuG) überprüft die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungsabschlüssen nichtakademischer Heilberufe. Eine Gleichwertigkeitsprüfung ist vor einer Entscheidung über das Führen der Berufsbezeichnung durch die Servicestelle durchzuführen.
Ablauf der Ausbildung
Detaillierte Informationen zu Grundlagen und Dauer der Ausbildung sowie zu den Ausbildungsvoraussetzungen ergeben sich aus den rechtlichen Grundlagen und werden ebenfalls durch die Ausbildungsstätten erteilt.
Abschlussprüfungen
Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Untere Gesundheitsbehörden für das Prüfungswesen zuständig.
Staatliche Berufsanerkennung
Inländisch
Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Untere Gesundheitsbehörden für die Erteilung der Berufserlaubnis zuständig.
Ausländisch
Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Untere Gesundheitsbehörden für die Anerkennung ausländischer Ausbildungen zuständig.
Die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (Servicestelle PuG) überprüft die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungsabschlüssen nichtakademischer Heilberufe. Eine Gleichwertigkeitsprüfung ist vor einer Entscheidung über das Führen der Berufsbezeichnung durch die Servicestelle durchzuführen.
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