Hebammen
Zuständigkeit
Zum 01.04.2024 ist die Zuständigkeit für den Beruf der Hebammen von den Gesundheitsämtern der Kreise bzw. der kreisfreien Stadt auf die Bezirksregierungen übergegangen. Dies umfasst einerseits die Überwachung der Fortbildungsverpflichtung gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Hebammenberufsordnung (HebBO), andererseits auch die Meldeverpflichtung aus § 8 HebBO.
Die Meldungen zur Anzeige der Tätigkeit und zum Nachweis von Fort- und Weiterbildungsstunden können nun digital über das begleitende Fachverfahren "eNÜG" (= elektronische Nachweisübermittlung Gesundheitsfachberufe) erfolgen.
Der Meldezeitraum für die Fortbildungsperiode 2024 bis 2026 startet hier rückwirkend ab dem 01.01.2024. Fortbildungen ab Juni 2023 können hier ebenfalls noch hochgeladen werden. Das Fachverfahren kann unter dem folgenden Link abgerufen werden: https://dpa.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=REGISTRIERUNG
Die Zuständigkeit für die vorübergehende Dienstleistungserbringung von Europäerinnen und Europäern mit ausländischen Berufsabschlüssen, auch nach dem HebG, liegt ausschließlich bei der Bezirksregierung Münster: https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/zag/servicestelle_pug/index.html
Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter der E-Mail-Adresse gesundheitsfachberufe [at] bra [dot] nrw [dot] de (gesundheitsfachberufe@bra [dot] nrw [dot] de) zur Verfügung.
Zertifizierung als Anbieter von Fortbildungen für Hebammen
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HebBO NRW ist es bei der zuständigen Bezirksregierung möglich, dass die Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen deren Eignung gegen eine Gebühr vorab prüfen lassen können.
Im Sinne des § 7 Absatz 4 HebBO NRW sind geeignete Fortbildungen insbesondere Veranstaltungen, Kongresse, Tagungen und Qualitätszirkel, die sich auf das ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme in den Gebieten der Schwangerschaftsbetreuung, der Geburtshilfe, der Wochenbettbetreuung und Stillberatung sowie des Notfallmanagements nach der Anlage 2 der HebBO NRW zu dieser Verordnung beziehen.
Falls Sie eine vorherige Zertifizierung beantragen möchten, ist ihr Antrag mindestens vier Wochen vor der geplanten Fortbildung per E-Mail an gesundheitsfachberufe [at] bra [dot] nrw [dot] de (gesundheitsfachberufe@bra [dot] nrw [dot] de) zu stellen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie im Downloadbereich.
Informationen zur Ausbildung oder zum Studium
Am 1. Januar 2020 sind das Hebammengesetz (HebG) sowie die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) in Kraft getreten. Mit diesen neuen bundesgesetzlichen Regelungen wurde auch die Ausbildung in der Hebammenkunde grundlegend neu ausgerichtet, das heißt alle Hebammen werden zukünftig akademisch im Rahmen von Regelstudiengängen ausgebildet.
Das Hebammenstudium ist als duales Studium mit verschiedenen Lernorten ausgestaltet und weist einen hohen Praxisanteil aus. Die Praxiseinsätze finden im Krankenhaus und im ambulanten Bereich, z. B. bei einer freiberuflichen Hebamme oder in einem Geburtshaus statt. Das Studium dauert in Vollzeit mindestens sechs Semester, aber höchstens acht Semester und schließt mit einer Bachelorprüfung, die die staatliche Prüfung umfasst, ab.
Eine berufsfachschulische Ausbildung an den bestehenden Hebammenschulen kann nur noch bis zum 31. Dezember 2022 begonnen werden und muss bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen sein. Das HebG sieht für eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2030 vor, dass Hochschulen die praktischen Lehrveranstaltungen des Studiums und die Praxisbegleitung von bestehenden Hebammenschulen durchführen lassen können. Zu diesem Zweck können entsprechende Kooperationsvereinbarungen zwischen Hochschulen und Hebammenschulen geschlossen werden.
Weitere Informationen erhalten sind auf der Internetseite des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum nachlesen: https://www.mags.nrw/hebamme
Gesetzliche Grundlagen
- Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39)
- Landesgesetz über den Beruf der Hebammen Nordrhein-Westfalen
- Berufsordnung Hebammen Nordrhein-Westfalen (HebBO NRW)
- Zuständigkeitsverordnung Heilberufe Nordrhein-Westfalen
- Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in Nordrhein-Westfalen (DVO-HebG NRW)
- Hebammenreformgesetz
- Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
- für die Durchführung der Ausbildung bis zum 31. Dezember 2027 und
- für die Durchführung der praktischen Lehrveranstaltungen und der Praxisbegleitung im Rahmen von Kooperationen mit Hochschulen nach § 75 des HebG bis zum 31. Dezember 2030 (§ 79 HebG).
Mit Einführung des Hebammenreformgesetzes zum 1. Januar 2020 ist das Hebammengesetz von 4. Juni 1985 außer Kraft getreten. In einer Übergangszeit werden Hebammenschulen, die am 31. Dezember 2019 anerkannt sind, und deren Anerkennung nicht aufgehoben wird, weiterhin staatlich anerkannt.
Die Kurse werden bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend der bekannten Dokumente weitergeführt.
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