Bezirksregierung
Arnsberg

Personalangelegenheiten im Vorbereitungsdienst

Während des Vorbereitungsdienstes befinden Sie sich im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Hieraus ergeben sich besondere Rechte und Pflichten.

Anwärterbezüge

Sie erhalten in dieser Zeit Anwärterbezüge, die sich aus Anwärtergrundbetrag und ggf. Familienzuschlag zusammensetzen (Merkblatt für den Vorbereitungsdienst).

Für die Zahlung der Bezüge und Kindergeld und allen damit verbundenen Formalitäten wie Lohnsteuerkarte, Vermögenswirksame Leistungen usw. ist ausschließlich das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) NRW in Düsseldorf zuständig.

Beihilfe

Durch die Berufung in das Beamtenverhältnis sind Sie gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 BVO ab dem Tag Ihrer Ernennung (Aushändigung der Ernennungsurkunde) beihilfeberechtigt und können für krankheitsbedingte Aufwendungen, die während der Dauer des Beamtenverhältnisses entstehen,  eine Beihilfe beantragen.

Ihre Berechtigung verlieren Sie automatisch mit dem Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses, d. h. Entlassung oder mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und Aushändigung bzw. Zustellung des Zeugnisses der Zweiten Staatsprüfung.

Beurlaubung

Mutterschutz und Elternzeit richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen für Beamtinnen/Beamte.

Dienstunfall

Die gesetzlichen Regelungen zum Dienstunfall finden auf Beamtinnen/Beamte im Vorbereitungsdienst Anwendung.

Entlassung

Auf eigenen Antrag ist eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf jederzeit möglich. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine spätere  Wiedereinstellung nur dann erfolgen kann, wenn für diese Entlassung ein wichtiger Grund vorgelegen hat.

Darüber hinaus kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Entlassung durch den Dienstherrn veranlasst werden.

Nebentätigkeit

Eine Nebentätigkeit nach § 49 Landesbeamtengesetz (LBG) und § 6 Nebentätigkeitsverordnung (NtV) ist schriftlich über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung bei der Bezirksregierung, Dezernat 47.2 zu beantragen. Der Antrag muss Angaben über Art, Umfang und Vergütung der Nebentätigkeit enthalten. Während des Vorbereitungsdienstes werden aus dienstlichen und ausbildungsfachlichen Gründen maximal 5 Wochenstunden genehmigt. Nebentätigkeit und zusätzlicher Unterricht dürfen insgesamt diese 5 Wochenstunden nicht überschreiten.

Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst kann nicht unterbrochen werden. Es ist nur eine Entlassung möglich.

Verlängerung/Verkürzung

Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden.

Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes kann entweder auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.

Von Amts wegen sind Zeiten eines für das angestrebte Lehramt oder ein vergleichbares Lehramt geleisteten Vorbereitungsdienstes anzurechnen.

Auf Antrag können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Art und Umfang geeignet ist, die für das angestrebte Lehramt erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

Über eine Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die Bezirksregierung.

Versetzung

Eine Versetzung zu einem anderen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung kann nur in einem besonders begründeten Ausnahmefall erfolgen.