Bezirksregierung
Arnsberg

Finanzielle Förderung der Ganztags- und Betreuungsangebote der Sekundarstufe I

Mit dem Programm "Geld oder Stelle" stellt das Land Nordrhein-Westfalen den Schulen Lehrerstellenanteile und/oder Barmittel zur pädagogischen Betreuung und Aufsicht in der Mittagspause für alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I mit Nachmittagsunterricht sowie auch für ergänzende Arbeitsgemeinschaften, Bewegungs-, Kultur- und Förderangebote im Rahmen von Ganztags- und Betreuungsangeboten zur Verfügung.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände als Trägerinnen und Träger öffentlicher Schulen sowie Trägerinnen und Träger genehmigter Ersatzschulen.

Was wird gefördert?

Die Maßnahmen werden in dem Rahmen gefördert, in dem von den Schulen keine Lehrerstellenanteile aus dem Stellenzuschlag für den Ganz­tag beziehungsweise eine pädagogische Übermittagbetreuung in An­spruch genommen werden.

Wie viel Förderung gibt es?

Den Schulträgern wird bei einer Kapitalisierung der Lehrerstellen eine Pauschale auf der Grundlage der allgemeinen Schuldaten des Vorjahres für Personalausgaben zur Verfügung gestellt.

Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung. Die Fördersätze je Ganztagsplatz werden jedes Jahr, zum 1. August, für das kommende Schuljahr erhöht.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Die Vorlage eines Ganztagskonzeptes der Schule, der Beschluss der Schulkonferenz, der Beschluss des Rates bei kommunalen Schulträgern sind Grundvoraussetzungen. Die Kapitalisierung von Lehrerstellen setzt eine freie und besetzbare Lehrerstelle für Ganztagsangebote voraus.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Vorzulegen ist das vom Ministerium für Schule und Bildung mit den Förderrichtlinien erstellte Antragformular (Anlage 1).

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Antragstermin für Schulträger ist jährlich der 31. Dezember für die Förderung im folgenden Schuljahr.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 48
Laurentiusstraße 1
59821 Arnsberg

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen.

  • Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 31. Juli 2008 (ABl. NRW. Seite 403, 10/08 Seite 524) in der Fassung vom 9. März 2016, BASS 11 - 02 Nummer 24
  • Änderungserlass zu BASS 12-63 Nummer 2 und BASS 11-02 Nummer 24 vom 25. Januar 2017
  • Änderungserlass zu BASS 12-63 Nummer 2 und BASS 11-09 Nummer 24 vom 16. Februar 2018
  • Änderungserlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 13. Dezember 2018
  • Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. Dezember 2010 (ABl. NRW. 1/11 Seite 38) in der Fassung vom 13. Dezember 2018, BASS 12-63 Nummer 2
  • Änderungserlass des Ministeriums für Schule und Bildung zu BASS 11-02 Nummer 24 vom 7. Dezember 2022