Bezirksregierung
Arnsberg
Eine Familie liegt lachend auf dem Boden in einer gemütlichen Wohnung

Elternzeit für Lehrkräfte

Die rechtliche Grundlage für die Elternzeit ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Hierzu folgende Hinweise und Erläuterungen:

Gemeinsame Elternzeit

Die Elternzeit von insgesamt 3 Jahren kann von den Eltern ganz oder zeitweise gemeinsam genommen werden (§ 15 Abs. 3 BEEG).

Die Eltern können auf Antrag die Elternzeit vom 1. Tag bis zum 3. Geburtstag des Kindes gemeinsam nutzen. Die allein oder gemeinsam genommene Elternzeit kann auf 3 Zeitabschnitte -weitere nur mit Zustimmung des Arbeitgebers- verteilt werden (§ 16 BEEG).

Die Elternzeit weiblicher Lehrkräfte darf aus Anlass der Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen vorzeitig beendet werden (§ 16 Abs. 3 BEEG). Dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit.

Seit 2012 ist § 16 Abs. 3 BEEG angepasst worden (vgl. Informationen zum Thema im Internet). Nach dieser geänderten Vorschrift soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes rechtzeitig mitteilen.

Zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Die im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit beträgt 30 Wochenstunden. Bei der gemeinsamen Elternzeit sind zusammen 60 Stunden (30 + 30) möglich (§15 Abs. 4 BEEG). Im Lehrerbereich sind ca. 3/4 der Pflichtstundenzahl zulässig.