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Altersteilzeit bei Lehrkräften
Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938) wurde die Befristung der Altersteilzeitregelung gestrichen. Auf der Grundlage der rechtlichen Änderungen gelten für alle Altersteilzeitverhältnisse, die seit dem 1. August 2013 angetreten werden, die folgenden Regelungen
Frühester Beginn
- Schuljahresbeginn nach Vollendung des 60. Lebensjahres nach Verzicht auf Altersermäßigung ab dem 55. Lebensjahr oder bei fehlender Ansparleistung Nachholung der Kompensation im Verlauf der Altersteilzeit
Arbeitsmaß
- 65 Prozent des Durchschnitts der letzten 5 Schuljahre
Verzicht auf Altersermäßigung
- Für jedes volle Jahr der Altersteilzeit muss auf die ab dem 55. Lebensjahr zustehende Altersermäßigung für die Dauer eines Schuljahres und für jedes halbe Jahr der Altersteilzeit für die Dauer eines Halbjahres verzichtet werden
- Bei noch nicht oder nicht vollständig erbrachter Ansparleistung kann die Kompensation im Verlauf der Altersteilzeit nachgeholt werden
Blockmodell
- für vorher voll- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte möglich
Teilzeitmodell
- für vorher voll- und mit hoher Stundenzahl teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte möglich
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