Bezirksregierung
Arnsberg
Vernetzte Icons von Personen in der Hand eine unscharf dargestellten Person.

Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse - Sozialberufe

Um in Nordrhein-Westfalen als Fachkraft im Bereich Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Kindheitspädagogik und Heilpädagogik arbeiten zu dürfen, wird die staatliche Anerkennung benötigt. Für Personen, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und beabsichtigen, in Nordrhein-Westfalen eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, gilt das Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (BQFG NRW).

Da die Berufe „staatlich anerkannte/r Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin-Sozialarbeiter/Sozialpädagoge, Kindheitspädagogin-Kindheitspädagoge und Heilpädagogin-Heilpädagoge reglementiert sind, d. h. deren Aufnahme oder Ausübung an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, bedarf es dazu einer entsprechenden Befugnis, nämlich der staatlichen Anerkennung.
Die staatliche Anerkennung wird bei ausländischen Abschlüssen im Bereich Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Kindheitspädagogik und Heilpädagogik in Nordrhein-Westfalen nach einem vollständig abgeschlossenen ausländischen Studium (Bachelor-Niveau) in einem akkreditierten Studiengang an einer im Ausbildungsstaat staatlichen anerkannten Hochschule erteilt. 

Die im Ausland erworbene Ausbildung muss dem jeweiligen deutschen Referenzberuf zuzuordnen sein. Das heißt, der Abschluss muss im Ausbildungsland als vollständig abgeschlossen gelten und zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten berechtigen. Gegebenenfalls bedarf es weiterer, nach den jeweiligen Vorschriften des Ausbildungsstaates notwendigen Nachweise über die Berufsausübungsberechtigung (Staats- oder Fachprüfung, Anerkennungsjahr und/oder Berufslizenz).

Im Weiteren müssen die Inhalte gleichwertig sein. Im Antragsverfahren festgestellte wesentliche Unterschiede können nachträglich durch das erfolgreiche Absolvieren von Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden.

Welche Unterlagen für die Entscheidung über die Erteilung der Gleichwertigkeit und staatlichen Anerkennung einzureichen sind, entnehmen Sie bitte den Dokumenten im Downloadbereich.

Bitte beachten Sie die Vorschriften für die Form der Antragsunterlagen (mit qualifizierter Übersetzung ins Deutsche, als einfache Kopie, in der richtigen Reihenfolge, sortiert nach Dokument mit zugehöriger Übersetzung).

Für die Antragstellung benutzen Sie bitte den Antragsvordruck und füllen ihn vollständig aus. Bitte senden Sie den Antrag mit allen Unterlagen mit der Post. Eine Übersendung per E-Mail ist unter Verzicht auf den Datenschutz möglich. Bitte senden Sie je Dokument mit zugehöriger Übersetzung eine separate pdf-Datei. Einen online-Antrag können Sie hier stellen: 
https://service.wirtschaft.nrw/online-antraege

Für die Erteilung der oben genannten Befugnis ist je nach Wohnort oder bei noch fehlendem Wohnsitz je nach Arbeitsstätte die Bezirksregierung Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln oder Münster zuständig.

Im Einzelfall besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme durch die Arbeitsagentur bzw. das Jobcenter. Dies ist abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und muss unbedingt vor Antragstellung geklärt und beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland/anerkennung-abschluss

Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die sich derzeit noch im Ausland aufhalten, besteht die Beratungsmöglichkeit durch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Sie ergänzt das bestehende Beratungsangebot und richtet sich an Fachkräfte, die im Ausland leben und von dort den Antrag auf Anerkennung stellen. Weitere Hinweise finden Sie unter folgendem Link:
https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland/anerkennung-abschluss