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Nachträglicher Erwerb von Schulabschlüssen der Sekundarstufe I
Nach § 6 des Weiterbildungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (WbG NRW) haben Einrichtungen der Weiterbildung das Recht, staatliche Prüfungen durchzuführen, wenn die vorbereitenden Lehrgänge den entsprechenden staatlichen Bildungsgängen gleichwertig sind. Die Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-S I-WbG) regelt Lehrgänge und Prüfungen entsprechend.
In der Weiterbildungsverordnung (VO WbG) wird die zusätzliche Förderung der gemeinwohlorientierten Weiterbildungseinrichtungen zur Durchführung der Schulabschlusslehrgänge, entsprechender Vorkurse und sozialpädagogischer Maßnahmen, geregelt.
Folgende Schulabschlüsse können vermittelt werden:
- Erster Schulabschluss nach Klasse 9
- Erweiterter Erster Schulabschluss nach Klasse 10 (Sekundarstufe I)
- Mittlerer Schulabschluss (Sekundarstufe I)
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