Bezirksregierung
Arnsberg
v.l.n.r. Mario Rosenkranz (Leiter der Berufsfeuerwehr Witten), Monika Rademacher (Bezirksregierung Arnsberg), Frank Stinshoff (Schulleiter), Dr. Anja Lackner (Bezirksregierung Arnsberg)
19.12.2019
Rettungshelfer*innen und -sanitäter*innen

Staatliche Anerkennung für Rettungsdienstschule in Witten

Die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte für Rettungssanitäter*innen und -helfer*innen konnten heute (19.12.) Dr. Anja Lackner und Monika Rademacher von der für Anerkennung und Aufsicht zuständigen Bezirksregierung Arnsberg an Mario Rosenkranz (Leiter der Berufsfeuerwehr Witten) und Frank Stinshoff (Schulleiter) übergeben.

Die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte für Rettungssanitäter*innen und -helfer*innen konnten heute (19.12.) Dr. Anja Lackner und Monika Rademacher von der für Anerkennung und Aufsicht zuständigen Bezirksregierung Arnsberg an Mario Rosenkranz (Leiter der Berufsfeuerwehr Witten) und Frank Stinshoff (Schulleiter) übergeben.

Ab Januar 2020 wird die Rettungsdienstschule der Feuerwehr Witten die Berufsfeuerwehrleute sowie die Ehrenamtlichen der Freiwilligen Feuerwehr ausbilden. Ein erster Rettungshelfer*innenkurs startet im Januar mit 12 Teilnehmer*innen.

Die Ausbildung von Rettungshelfer*innen ist ausgerichtet auf die Funktion als Fahrer*in und die Unterstützung der Rettungssanitäter*innen beim Krankentransport und umfasst mindestens 160 Ausbildungsstunden.

Die Ausbildung von Rettungssanitäter*innen ist ausgerichtet auf die Patient*innenbetreuung beim Krankentransport und die Unterstützung von Rettungsassistent*innen oder Notfallsanitäter*innen in der Notfallrettung. Sie umfasst mindestens 520 Ausbildungsstunden.

Zu beiden Ausbildungen wird nur zugelassen, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat und

  1. körperlich, geistig und persönlich zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäter*in oder -helfer*in geeignet ist,
  2. den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt oder eine abgeschlossene Ausbildung hat,
  3. eine Erste-Hilfe-Ausbildung, die bei Lehrgangsbeginn nicht länger als ein Jahr zurückliegt, nachweisen kann und
  4. ein amtliches Führungszeugnis vorlegt, welches zu Lehrgangsbeginn nicht älter als sechs Monate ist.