Bezirksregierung
Arnsberg

Förderung von Gewässerrenaturierung und Hochwasserschutz

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Das Land NRW gewährt für wasserwirtschaftliche Maßnahmen Zuwendungen an Gemeinden, Gemeindeverbände, Wasserverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts.

Was wird gefördert?

Die finanzielle Förderung des Landes erstreckt sich insbesondere auf Hochwasserschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur ökologischen Verbesserung der Gewässer einschließlich des zugehörigen Grunderwerbs.

Wie viel Förderung gibt es?

Die Höhe der Förderung beträgt in der Regel 40 – 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Unternehmen beträgt die Höhe der Zuwendung 25 – 70 Prozent. Zuwendungen im gemeindlichen Bereich unter 12.500 Euro beziehungsweise im außergemeindlichen Bereich unter 2.000 Euro (Bagatellgrenze) können nicht gewährt werden. Die Bagatellgrenze für Grunderwerbe beträgt 5.000 Euro.

Was muss vor dem Förderverfahren beachtet werden?

Die Förderprojekte müssen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele und zur ökologischen Verbesserung der Gewässer bzw. zur Verbesserung des Hochwasserschutzes leisten. Relevant hierfür sind insbesondere die Blaue Richtlinie, die aktuell anerkannten Regeln der Technik und das Handbuch Querbauwerke.

Deshalb müssen alle Förderprojekte bereits vor Beauftragung eines Planungsbüros bzw. vor Beginn der internen Planungen mit der Bezirksregierung Arnsberg abgestimmt werden. Die weitere Planung erfordert einen regelmäßigen Austausch und kontinuierliche Information über den Stand und die konkrete Ausgestaltung.

Unter welchen formalen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

  • Kontinuierliche Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg, beginnend bereits bei Konzeption der Maßnahme
  • Voraussetzungen der Förderrichtlinie sind erfüllt
  • Fristgerechte Anmeldung über die Dringlichkeitsmeldung zum 31.10. des Vorjahres
  • Wasserrechtliche Zulassung oder vorzeitiger Beginn
  • Die Maßnahme darf noch nicht begonnen sein
  • Einreichung eines schriftlichen Antrages auf Gewährung einer Zuwendung vom Antragsteller nach Muster 1 (in zweifacher Ausfertigung)
  • Erklärung zum Datenschutz gem. Ziffer 7.1 FöRL HWRM/WRRL
  • Bei Stärkungspakt-Kommunen bzw. Kommunen in der Haushaltssicherung zusätzlich eine Erklärung des Kämmerers

Wie läuft das Förderverfahren ab? Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

  1. Intensive und frühzeitige Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg
  2. Anmeldung über die Dringlichkeitsmeldung bis zum 31.10. des Vorjahres
  3. Prüfung der Anmeldung gem. Abstimmungsergebnis und ggf. Priorisierung aller gemeldeten Maßnahmen durch die Bezirksregierung Arnsberg
  4. Einreichung Förderantrag inkl. wasserrechtlicher Genehmigung bis zum 15.01.
  5. Erteilung eines Zuwendungsbescheides, abhängig von der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln und dem Prüfergebnis
  6. Abruf von Mitteln für vorliegende Rechnungen in Höhe des Fördersatzes
  7. Ggf. Vorlage eines Zwischen-Verwendungsnachweises bei mehrjährigen Förderverfahren nach Aufforderung durch die Bezirksregierung Arnsberg
  8. Nach Abschluss der Maßnahme fristgerechte Vorlage eines Verwendungsnachweises
  9. Erteilung eines Abschlussbescheides durch die Bezirksregierung Arnsberg
  10. Ggf. Prüfung der Maßnahme durch das Rechnungsprüfungsamt oder den Landesrechnungshof

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 54
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe der Richtlinien und Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung und der gültigen Förderrichtlinie HWRM/WRRL.