Fischerei
Die Aufgaben der Bezirksregierung Arnsberg als obere Fischereibehörde (oFB) für den Regierungsbezirk ergeben sich in erster Linie aus den Vorschriften des Landesfischereigesetzes und der Landesfischereiordnung. Darüber hinaus gibt die oFB aber auch fachliche Stellungnahmen zu fischereirelevanten Planungen ab und wird auch beratend tätig.
Die wichtigsten Aufgaben der oberen Fischereibehörde
Hegepflicht/Artenschutz
Die oFB entscheidet über Anträge zur Aussetzung der Hegepflicht und kann die Fischerei in Erholungsgewässern einschränken.
Sie kann Ausnahmen von Schonzeiten und Mindestmaßen zulassen und genehmigt den Besatz mit ganzjährig geschonten Fischen, Neunaugen, Krebsen und Muscheln.
Zum Schutz der Fische kann die oFB Verordnungen für Fischschonbezirke, Laichschonbezirke oder Winterlager erlassen.
Hegepläne sind durch die oFB zu genehmigen.
Fischerei in entstehenden Gewässern
In neu entstehenden Gewässern ruht in den ersten drei Jahren die Ausübung des Fischereirechts. Die oFB kann in bestimmten Fällen Ausnahmen zulassen.
Fischwege
Die oFB kann die Errichtung von Fischwegen fordern, aber in bestimmten Fällen auch Ausnahmen zulassen. Sie regelt den Fischfang an Fischwegen.
Fachberatung
Angelvereine, Einzelpächter*innen oder Fischereigenossenschaften können sich in fischereifachlichen Fragen von der oFB beraten lassen.
Mittels Elektrobefischungen kann der Fischbestand erfasst und beurteilt werden.
Stellungnahmen
Die oFB erarbeitet fischereifachliche Stellungnahmen in wasserrechtlichen Verfahren, bei der Ausweisung von Naturschutzgebieten, beim Bau von Verkehrswegen mit Wirkung auf Gewässer und bei Bauvorhaben im Außenbereich (Gebäude zu Fischteichen u.ä.).
Fischereipachtverträge
Fischereipachtverträge sind durch die untere Fischereibehörde (Kreise und kreisfreie Städte) zu genehmigen. Ist diese selbst Vertragspartnerin, ist der Vertrag durch die oFB zu genehmigen.
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