Anzeige der Landschaftspläne
Landschaftspläne stellen insbesondere für Behörden verbindliche Entwicklungsziele sowie verbindliche Ausweisungen von Schutzgebieten dar. Zudem enthält ein Landschaftsplan Festsetzungen für Pflege-, Entwicklungs- und Erschließungsmaßnahmen, die in Natur und Landschaft durchzuführen sind. Verbote und Gebote, die für die jeweiligen Schutzgebiete gelten, sind Teil der textlichen Ausführungen der Landschaftspläne. Die für die Schutzgebiete festgesetzten Verbote gelten unmittelbar für alle Menschen. Landschaftspläne sind der Bezirksregierung als höherer Naturschutzbehörde anzuzeigen.
Die rechtlichen Grundlagen zur Aufstellung der Landschaftspläne ergeben sich aus Kapitel 2 - Landschaftsplanung - des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW). Weiterführende Informationen zur Landschaftsplanung in NRW und den zum Regierungsbezirk Arnsberg gehörenden Kreisen und kreisfreien Städten finden Sie unter den nebenstehenden Links.
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