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Gewerbeabfallverordnung
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) gilt für:
- Gewerbliche Siedlungsabfälle:
- Siedlungsabfälle (Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung Haushaltsabfällen ähnlich sind (z.B. Bekleidung, Marktabfälle)
- Andere, nicht in Kapitel 20 AVV aufgeführte, gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind (z.B. Rinden, Kork, Leder)
- Bestimmte Bau- und Abbruchabfälle:
- alle in Kapitel 17 AVV genannten Abfälle bis auf die Gruppe 17 05 (Boden,Steine, Baggergut)
Ziel der GewAbfV sind die:
- Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie (§§ 6 bis 8 Kreislaufwirtschaftsgesetz)
- Stärkung der Getrenntsammlung
- Förderung des Recyclings und der Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Schaffung von Transparenz bei der Erfüllung der abfallwirtschaftlichen Pflichten
Die GewAbfV enthält Pflichten, die zu beachten sind bei:
- Erzeugung und Besitz von gewerblichen Siedlungsabfällen
- Erzeugung und Besitz von bestimmten Bau- & Abbruchabfällen
- Betrieb von Vorbehandlungsanlagen
- Betrieb von Aufbereitungsanlagen
Die Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen sind am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen zur GewAbfV und Dokumentationshilfen für die Abfallerzeugung und –besitz sowie für den Betrieb von Vorbehandlungsanlagen finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen.
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